2018 trat das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) in Kraft. Es löste die bisherige Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) ab. Gleichzeitig erließ der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) eine Durchführungsverordnung – die KDG-DVO. Alle 7 Erzbistümer und 20 Bistümer übernahmen die neuen Regelungen für ihren Bereich und erklärten sie zu geltendem Recht.

Laut § 58 Abs. 2 KDG sollte das Gesetz nach drei Jahren überprüft werden, die KDG-DVO nach fünf Jahren (§ 28 Abs. 3 KDG-DVO). Diese Fristen konnten nicht eingehalten werden – obwohl intensiv daran gearbeitet wurde.

Im November 2024 legte der VDD einen ersten Entwurf für die Novelle des KDG vor und leitete das Anhörungsverfahren ein. Bistümer und weitere Stellen konnten Vorschläge und Änderungswünsche einbringen. Ein Jahr später, im November 2025, beschloss der VDD die neuen Fassungen von KDG und KDG-DVO. Damit die bisherigen Fassungen von KDG und KDG-DVO von den neuen Fassungen abgelöst werden, dies soll zum 01.03.2026 erfolgen, müssen diese von den Diözesanbischöfen promulgiert (von lateinisch promulgare: öffentlich verkünden) werden. Dies geschieht in der Regel durch Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Diözese.

Aber natürlich stellen wir Ihnen die die neuen Dokumente auch zur Verfügung:

Wir werden uns mit den Änderungen im Detail auseinandersetzen und hierüber in den datenschutz-notizen informieren.

Für alle, die schon jetzt erste Informationen zu den Änderungen haben möchten, sei der Artikel 91-Blog von Felix Neumann empfohlen.