Seit vergangenem Sonntag gelten für Einrichtungen der katholischen Kirche die novellierten Fassungen des KDG und der KDG-DVO. Nach unserem Kenntnisstand haben die Bischöfe aller 27 (Erz-Bistümer) die beschlossene Fassung des Verbandes der Diözesen Deutschlands rechtzeitig für ihren Zuständigkeitsbereich umgesetzt und im kirchlichen Amtsblatt verkündet.
Die Bistümer, die als erstes die neuen Fassungen umsetzten, mussten zwischenzeitlich ein Änderungsgesetz zur KDG-/KDG-DVO-Novellierung erlassen, um kleine Fehler zu korrigieren. Der relevanteste betraf den betrieblichen Datenschutzbeauftragten: In der novellierten Fassung erfolgte in § 36 Abs. 5 KDG ein Verweis auf § 42 (dort auf den zweiten Halbsatz von Satz 1). Das war sachlich falsch, weil im neuen KDG die relevanten Regelungen zu den Diözesandatenschutzbeauftragten in § 43 (vorher § 42) stehen.
Richtig ist ein Verweis auf § 43 Abs. 1 S. 1 und 2 KDG. Hierdurch werden zwei Punkte klargestellt und an das alte KDG angeglichen. Einerseits die Bestelldauer interner Datenschutzbeauftragten für vier bis sechs Jahre (Halbsatz 1) sowie die Wirkungsdauer der Bestellung bis zur Amtsaufnahme der Nachfolge sowie die Zulässigkeit der mehrmaligen Bestellung (Halbsatz 2).
In der vergangenen Woche haben wir Sie täglich auf ausgewählte Änderungen hingewiesen:
- Neue Regelungen zu Schulungen
- Neuerungen bei der Einwilligung
- Neuerungen bei den Regelungen zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten
- Multi-Faktor-Authentifizierung wird Standard
- Abschied vom Fax
Schließen möchten wir unsere Reihe mit der offiziellen Arbeitshilfe der Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten der Katholischen Kirche Deutschland. In dieser wurden komprimiert die wichtigsten Punkte, versehen mit Umsetzungsempfehlungen, dargestellt.
Die Arbeitshilfe können Sie hier auf der Website des Katholischen Datenschutzzentrums herunterladen.
9. März 2026 @ 8:59
kleiner Hinweis:
Der Fehler im Paragraphen entstand durch eine Verschiebung und ist vor Veröffentlichung korrigiert worden.
Das Änderungsgesetz wurde formal erforderlich, da das „neue“ KDG das „alte“ abgelöst“ hat, ist also nur eine Formalie und zeigt die Änderungen auf, die inhaltlich auch in einer Synopse dargestellt werden.