Nachdem Facebook gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin, wonach der Mutter das Recht auf Zugang zu dem Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter zugestanden wurde (wir berichteten ausführlich), Berufung eingelegt hatte, ist nun das Urteil durch Kammergericht ergangen (Az.: 21 U 9/16). Diesmal zu Gunsten von Facebook.
Im Klartext: Die Mutter der verstorbenen Nutzerin hat kein Recht auf Zugang zum Nutzer-Account und der darin enthaltenen Kommunikation. Als Begründung bezog sich das Gericht ausschließlich auf das Fernmeldegeheimnis Dritter, welches gegenüber dem Anspruch der Erben gewichtiger sei. Auf die generelle Frage nach der Vererbbarkeit des Facebook-Accounts bzw. digitalen Nachlasses hat das Gericht jedoch nicht abschließend Stellung bezogen.
Noch ist die Entscheidung nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde zugelassen. Bleibt zu hoffen, dass die Klägerin noch einen Schritt weiter geht, damit der BGH zu der grundsätzlichen Frage des Verbleibs des digitalen Nachlasses Rechtsklarheit schafft. Wir bleiben am Ball.
Anno Nüm
16. Juni 2017 @ 11:01
Sie sollten die Entscheidung vielleicht doch einmal lesen!
Jennifer Jähn
20. Juni 2017 @ 9:12
Vielen Dank für Ihren Kommentar. Sofern Sie damit auf die Frage nach der Vererbbarkeit des Facebook-Account anspielen, hat sich das Gericht zwar grundsätzlich mit dieser Frage beschäftigt, jedoch ohne abschließend Stellung zu beziehen.