Betreiber einer E-Commerce-Homepage müssen einen Link zur Online-Streitbeilegung (sog. „OS-Plattform“) vorhalten. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmen, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, haben zudem eine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme anzugeben. Das besagt die EU-Verordnung Nr. 524/2013.

Der Start der OS-Plattform verlief recht holprig. Der ursprüngliche Starttermin konnte nicht gehalten werden und verzögerte sich auf Mitte Februar. Da die Verordnung zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits ihre Rechtswirkung entfaltete, ergingen vor dem Relaunch der OS-Plattform Abmahnungen gegen Online-Händler, die den Link auf die (noch) nicht vorhandene Webseite auf ihrer E-Commerce-Homepage nicht setzten. Wir berichteten.

Das Landgericht Hamburg hat nun per Beschluss vom 07.06.2016 (Az.: 315 O 189/16) klargestellt, dass der fehlende Link auf die OS-Schlichtungsplattform eine Wettbewerbsverletzung darstellt.

Begründung: „Der Hinweis auf die Möglichkeit der Einschaltung der Schlichtungsstelle und die fehlende Verlinkung […] beeinträchtigen die Verbraucherinteressen spürbar, weil sie die Information über die Möglichkeit der Wahrnehmung von Verbraucherrechten betreffen.

Betreiber einer E-Commerce-Homepage sind aufgerufen, Ihre Webseite auf die Existenz einer entsprechenden Verlinkung zu prüfen. Sollte dieser noch nicht implementiert sein empfehlen wir folgende Formulierung:

„Online-Streitbeilegung

Zur Beilegung einer Streitigkeit haben Sie die Möglichkeit, die Plattform zur Online-Streitbeilegung – https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE – der EU-Kommission zu nutzen.“

In diesem Zusammenhang ist auf ein interessantes Urteil des Landgericht Dresden vom 16.09.2016 (AZ: 42 HK O 70/16 EV) hinzuweisen. Dieses urteilte, dass ein Amazon-Händler nicht verpflichtet sei, seine Käufer auf die europäische OS-Schlichtungsplattform hinzuweisen. Vielmehr träfe eine solche Pflicht lediglich Amazon selbst.

Die Begründung: „Der […] Amazon-Händler habe seine Waren nicht über seine eigene „Website“ angeboten, vielmehr über den „Online-Marktplatz“ www.amazon.de. Dieser „Online-Marktplatz“ ist […] verpflichtet, den Link zur OS-Plattform zu setzen[.] Unter einer „Website“ versteht man […] eine vom Händler selbst gestaltete Seite. Soweit Online-Händler ihr Angebot auf einem „Online-Marktplatz“ einstellen, liegt […] keine eigene „Website“ vor.“

Ob diese Rechtsansicht von anderen Gerichten geteilt wird, kann nicht abgeschätzt werden. Händler, die einen Online-Marktplatz nutzen, sollten auf „ihrem Bereich“ gleichwohl auf die OS-Plattform hinweisen.

Update 08.02.2017

Wie jetzt bekannt wurde, ist die OS-Plattform nur noch über den Link https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE erreichbar. Wir haben den Text entsprechend angepasst.