Die Arbeitszeit der Beschäftigten der Agentur für Arbeit Duisburg wird elektronisch erfasst. Der Personalrat möchte einen ständigen unmittelbaren lesenden Zugriff auf die Arbeitszeitkonten aller Beschäftigten erhalten. Unter Verweis auf den Datenschutz verweigerte die Agentur für Arbeit die Einrichtung eines solchen Zugangs. Hiergegen ging der Personalrat gerichtlich vor.

Vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und dem Oberverwaltungsgericht Münster unterlag der Personalrat. Das OVG Münster führte hierzu aus:

Rechtsgrundlage für einen Anspruch kann lediglich § 68 Abs. 2 Satz 1 und 2 BPersVG sein:

„Die Personalvertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Beschäftigten und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung eingesehen werden.“

Zwar habe der Personalrat einen Anspruch auf Auskunft, sofern diese zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Hierzu gehöre auch die Überwachung der geltenden Gesetze, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen. Das Einrichten eines permanenten lesenden Zugriffes für den Personalrat stehe jedoch im Widerspruch zum Erforderlichkeitsgebot.

Im Rahmen der Überwachung benötige der Personalrat durchaus Informationen darüber, ob die Arbeitszeitkonten bzw. die täglichen Arbeitszeiten einzelner Beschäftigter über einen längeren Zeitraum unter Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften in besonderer Weise auffällig seien, um festzustellen, ob die Gesundheit der betroffenen Beschäftigten in besonderem Maße gefährdet sei. Dafür sei aber die periodische Vorlage von Listen, die den Stand der Arbeitszeitkonten der einzelnen Beschäftigten ausweisen, ausreichend. An Stelle von Klarnamen der Beschäftigten solle die Liste feste Kennziffern aufführen. Einer vollumfänglichen Mitteilung der Daten über den Stand der Arbeitszeitkonten der einzelnen Beschäftigten oder sogar ein lesender Zugriff auf die Zeitkontendaten unter Offenlegung der Namen bedürfe es zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe des Antragstellers nicht. Auch bei einer Anonymisierung in Form der Vergabe fester Kennziffern für die einzelnen Beschäftigten sei der Personalrat in der Lage, Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Verstöße zu unterbinden. Zudem könne der Personalrat erforderlichenfalls durch eine gezielte Nachfrage den jeweiligen Namen des Beschäftigten in Erfahrung bringen.

Den Ausführungen des OVG Münster schloss sich das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.03.2014 (AZ: 6 P 1.13) an.