Möchte ein Arbeitgeber Teile seines Betriebsgeländes per Videokamera überwachen, unterliegt diese Maßnahme der Mitbestimmung des Betriebsrats. Das Recht zur Mitbestimmung ergibt sich hier aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), da Videokameras technische Einrichtungen darstellen, die zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung der Arbeitnehmer geeignet sind. Zusätzlich zu Kameras werden jedoch vermehrt auch Kameraattrappen installiert. Diese sollen den Eindruck einer Videoüberwachung vermitteln und so Mitarbeiter, Kunden oder sonstige Dritte von unerwünschtem Verhalten abhalten. Fraglich ist nun, ob auch die Verwendung solcher Attrappen der Mitbestimmung durch den Betriebsrat unterliegt.
Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Hintergrund der Mitbestimmung bei Videokameras ist die Aufgabe des Betriebsrats, am Schutz des Rechts des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer mitzuwirken. Zwar werden durch eine Attrappe im Gegensatz zu einer echten Kamera keine Daten erhoben und verarbeitet. Eine Attrappe, die als solche nicht zu erkennen ist, bewirkt jedoch eine Änderung des Verhaltens des zum Schein Überwachten. Insofern hat sie denselben Effekt wie eine echte Kamera. Daher wird vielfach vertreten, dass auch Kameraattrappen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht berühren. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats könnte also nahe liegen.
In einer aktuellen Entscheidung hat sich nun das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) mit dieser Frage beschäftigt und im Ergebnis ein Mitbestimmungsrecht bei Kameraattrappen verneint. Das Gericht begründet diese Entscheidung vor allem mit der Tatsache, dass eine Kameraattrappe nicht zur Überwachung der Arbeitnehmer geeignet ist. Die Richter stellen damit auf den Wortlaut der Norm § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ab. Ein Recht zur Mitbestimmung aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, der Fragen der Ordnung im Betrieb betrifft, lehnte das LAG im Übrigen auch ab.
Empfehlung
In der Praxis empfiehlt es sich, den Betriebsrat über die Installation von Kameraattrappen zu informieren. So wird der Eindruck vermieden, dass eine Videoüberwachung unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts betrieben wird. In dem oben angesprochenen Verfahren, war dem Betriebsrat bis zur zweiten gerichtlichen Instanz nicht bewusst, dass es sich um eine Attrappe und nicht um eine echte Kamera handelte. Zwar macht eine Kameraattrappe nur dann Sinn, wenn ihre wahre Natur nicht bekannt wird. Der Betriebsrat ist jedoch nach § 79 BetrVG zur Geheimhaltung verpflichtet.