Dem Betriebsrat obliegt ein Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber eine Facebook-Seite unterhält, auf der andere Facebook-Nutzer Kommentare oder sonstige Postings veröffentlichen können, diese Mitarbeiterdaten enthalten und unmittelbar veröffentlicht werden.

Das ist die Quintessenz einer Pressemittelung des Bundesarbeitsgerichtes in einem Beschlussverfahren (Beschluss vom 13.12.2016, AZ: 1 ABR 7/15).

Was war passiert?

Die Arbeitgeberin ist im Bereich der Blutspende aktiv. Sie betreibt eine Facebook-Fanpage, auf der andere Facebook-Nutzer Beträge kommentieren und Postings erstellen können. In verschiedenen Postings wurden die Namen von Mitarbeitern genannt und sich zu deren Verhalten geäußert. Die Namen der betroffenen Beschäftigten wurden wohl im Rahmen von Blutspendeterminen in Erfahrung gebracht. Die betroffenen Beschäftigten trugen Namensschilder.

Der Betriebsrat argumentierte:

„Die Arbeitgeberin könne mit von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten die Beschäftigten überwachen. Unabhängig davon könnten sich Nutzer durch Postings zum Verhalten oder der Leistung von Arbeitnehmern öffentlich äußern. Das erzeuge einen erheblichen Überwachungsdruck.“

Das BAG folgte dieser Argumentation:

„Soweit sich [die Postings] auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führt das zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.“

Die Vorinstanz, das LAG Düsseldorf (Beschluss vom 12.1.2015, AZ: 9 TaBV 51/14) vertrat eine andere Auffassung:

„Der Mitbestimmungstatbestand nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist nicht verletzt. […]. Denn die Überwachung muss durch die technische Einrichtung selbst bewirkt werden. Dazu muss diese aufgrund ihrer technischen Natur unmittelbar, d.h. wenigstens in ihrem Kern die Überwachung vornehmen, indem sie das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer kontrolliert. Allein, dass Mitarbeiter auf der facebook Seite negativ bewertet werden und dass der Arbeitgeber mit den facebook-eigenen Möglichkeiten gezielt nach negativen Einträgen suchen könnte, führt nicht dazu, dass er eine technische Einrichtung betreibt.“

Stellungnahme

Eine abschließende Stellungnahme ist noch nicht möglich. Hierzu bedarf es der (noch nicht verfügbaren) Beschlussbegründung. An der Anwendbarkeit des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestehen jedoch erhebliche Zweifel. Hierzu erforderlich ist „die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.“

Der Begriff der technischen Einrichtung ist weit auszulegen. Im Kern muss durch diese die Überwachung über das individuelle Wahrnehmungsvermögen eines kontrollierenden Menschen hinaus erweitert werden. Der neugeschaffene Wahrnehmungsvorgang muss vom menschlichen Wahrnehmungsvermögen mehr oder weniger unabhängig sein.

Die Administratoren der Fanpage (und jeder Nutzer des sozialen Netzwerkes) haben zwar die Möglichkeit, sich „manuell“ durch die verschiedenen Kommentare und Postings zu arbeiten und mitarbeiterbezogene Aussagen zur Kenntnis zu nehmen. Aus diesem Umstand aber das Vorhandensein einer technischen Einrichtung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVGzu bejahen, überzeugt nicht. Denn eine Auswertung der Kommentare und Postings bliebe manuell und wäre losgelöst von Technik möglich Zudem wären ansonsten mit gleicher Argumentation unter Umständen auch Kontaktformulare auf der Unternehmenswebseite oder die Nutzung von E-Mail-Postfächern etc.  berührt. Sofern also nicht dazu aufgefordert wird, Mitarbeiter zu bewerten und Postings und Kommentare automatisiert im Hinblick auf Mitarbeiter ausgewertet werden (etwa durch Social Media Monitoring-Tools), ist die Entscheidung des BAG nur schwer nachvollziehbar.