Es gibt kein Recht auf anonyme Prepaid-SIM-Karten in Deutschland. Das hat vergangenen Donnerstag der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden.

Hintergrund

Seit 2004 dürfen Prepaid-SIM-Karten nur verkauft werden, wenn neben der Rufnummer der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum des Käufers sowie der Vertragsbeginn gespeichert werden (siehe § 111 TKG). Seit dem 1. Juli 2017 müssen diese Angaben sogar durch ein Ausweisdokument belegt werden. Ziel dieser Verschärfung ist die Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus.

Dagegen hatte der EU-Abgeordnete Patrick Breyer geklagt. Bereits 2012 entschied das Bundesverfassungsgericht gegen Breyers Beschwerde und stellte fest, dass die Erhebung von Namens- und Adressdaten mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Gegen dieses Urteil legte Breyer Beschwerde beim EGMR ein. Der EGMR entschied nun, dass die Regelungen im Telekommunikationsgesetz (TKG) lediglich einen „begrenzten Eingriff in die Rechte“ der Käufer darstellen und somit nicht gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Zwar griffen die Regelungen des § 111 TKG in die Rechte aus Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ein, seien aber angemessen.