Die Videoüberwachung in öffentlichen Verkehrsmitteln ist mittlerweile Standard. So können insbesondere Straftaten schnell verfolgt und aufgeklärt werden. Was dabei aber nicht außer Acht gelassen werden sollte, ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Vor allem die Datenschutzrechte der Fahrgäste müssen beachtet und eingehalten werden.

In Einzelfällen kommt es vor, dass Fahrgäste von ihren Betroffenenrechten aus der DSGVO Gebrauch machen. Wenn ein Fahrgast von seinem Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO, einschließlich der Herausgabe des Videomaterials Gebrauch macht, kann dies jedoch eine Interessenskollision zwischen dem Recht des Einzelnen und den Rechten der weiteren Fahrgäste darstellen.

Mit dieser Problematik hat sich auch das Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 13.05.2025 (OVG-Urteil, Az.: 12 B 14/23) beschäftigt.

Der nachfolgende Blogbeitrag soll einen kurzen Überblick darüber geben, ob im konkreten Fall ein Fahrgast einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO hinsichtlich des Bildmaterials hat.

Hinweis: Es handelt sich hierbei um ein Berufungsurteil, gegen das Revision eingelegt wurde.

Was war passiert?

Ein Fahrgast (nachfolgend: Betroffener) verlangte die Herausgabe einer Videoaufnahme seiner Bahnfahrt sowie die Einschränkung der Verarbeitung im Hinblick auf die Löschung der Aufnahmen nach 48 Stunden von der S-Bahn Berlin GmbH. Dies lehnte die S-Bahn Berlin GmbH mit der Begründung ab, dass Aufzeichnungen ausschließlich an Strafverfolgungsbehörden herausgegeben werden. Die Daten wurden zu dem Zeitpunkt nach Ablauf der Speicherfrist von 48 Stunden gelöscht.

Der Betroffene sah darin eine Verletzung seines Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO und legte daraufhin erfolglos Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Berlin ein. Gegen das Urteil wurde Berufung beim VG eingelegt.

Der Betroffene führte als Argumente für den Auskunftsanspruch an, dass es sich bei einer Videoaufzeichnung bereits um personenbezogene Daten handelt, da eine Identifikation der einzelnen Fahrgäste (technisch) möglich ist – entweder mithilfe der Strafverfolgungsbehörden oder durch Zuhilfenahme weiterer technischer Möglichkeiten.

Der Auskunftsanspruch ist auch nicht ausgeschlossen, da weder ein rechtsmissbräuchlicher Antrag noch eine Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten Dritter vorlag. Die Rechte und Freiheiten Dritter können insbesondere durch entsprechende Ausschwärzungen im herausgegebenen Videomaterial gewahrt werden.

Die Gerichtsentscheidung

Das Berufungsgericht (OVG Berlin-Brandenburg) hat mit seinem Urteil vom 13.05.2025 das ursprüngliche Urteil des VG Berlin im Ergebnis bestätigt. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe des Videomaterials im Rahmen eines Auskunftsersuchens nach Art. 15 DSGVO. Begründet wurde die Entscheidung seitens des Gerichts wie folgt:

Eröffnung des Anwendungsbereichs der DSGVO

Das OVG stimmt im Ergebnis zu, dass es sich bei der Videoaufzeichnung in Zügen um ein personenbezogenes Datum im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO handelt. Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO

„[…] alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person [im Folgenden „betroffene Person“] beziehen. Identifizierbar ist eine natürliche Person, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.“ (Rn. 38)

Auch wenn sich die Aufzeichnungen nicht auf eine bestimmte Person beziehen, genügt dies laut OVG für die Annahme personenbezogener Daten. Denn es ist laut Ansicht des OVG ausreichend, dass eine erhobene Information sich auf eine „identifizierbare“ Person bezieht. Bei der Frage der Identifizierbarkeit müssen sämtliche Mittel berücksichtigt werden. Sobald mithilfe sämtlicher Mittel eine Identifikation von erhobenen Informationen möglich ist, ist dies auch für das Vorliegen des Merkmals der Identifizierbarkeit und damit für ein personenbezogenes Datum nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO ausreichend. Ein Mittel zur Identifikation kann vorliegend die Strafverfolgungsbehörde sein. Mit deren Hilfe kann eine Person identifiziert werden.

Ausschlussgründe nach Art. 11 Abs. 2 i. V. m. Art. 12 S. 2 DSGVO

Der Anspruch auf Herausgabe der Videomaterials ist jedoch nach Ansicht des OVG gemäß Art. 11 Abs 2 DSGVO in Verbindung mit Art. 12 S. 2 DSGVO ausgeschlossen.

Gemäß Art. 11 Abs. 2 DSGVO besteht kein Anspruch auf Auskunft, wenn der Auskunftsverpflichtete nachweisen kann, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren. Im Gegensatz zur Identifizierbarkeit im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO müssen nach Ansicht des OVG hierfür nicht sämtliche Mittel beachtet werden, sondern nur diejenigen Mittel, die dem Verantwortlichen tatsächlich zur Verfügung stehen und welche diesem im jeweils vorliegenden Einzelfall zumutbar sind. Das OVG kam nach Durchführung einer entsprechenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zu dem Ergebnis, dass keine zumutbaren Mittel für die S-Bahn Berlin GmbH zur Identifikation vorlagen. Denn die S-Bahn Berlin GmbH hat aufgrund ihres eigenen Datenschutzkonzeptes keinen Zugriff auf die Videoaufzeichnungen. Einen solchen Zugriff haben nach dem durch die S-Bahn Berlin GmbH vorliegenden Datenschutzkonzept nur die Ermittlungsbehörden. Folglich hätte für die weitere Bearbeitung des Auskunftsersuchens inklusive der Herausgabe des Videomaterials eine neue technische Zugriffsmöglichkeit geschaffen werden müssen, was jedoch eine Absenkung des Datenschutzniveaus sowie eine umfangreichere Datenverarbeitung zur Folge gehabt hätte, da nun der Kreis der zugriffsberechtigten Personen erweitert werden müsste. Letztlich wäre es auch wahrscheinlich, dass aufgrund der umfangreichen Auswertung des Videomaterials, die Speicherfrist von 48 Stunden überschritten werden würde. Dies widerspricht aber den Grundsätzen der DSGVO, insbesondere den Grundsätzen der Datensparsamkeit und -minimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c und e DSGVO.

Ausschlussgrund nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO

Zudem ist nach Ansicht des OVG der Ausschlussgrund nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO einschlägig. Demnach besteht ein Auskunftsanspruch nur dahingehend, wenn durch die Beauskunftung Rechte und Freiheiten Dritter nicht beeinträchtigt werden. Es muss auch hier eine Interessensabwägung zwischen den Interessen des einzelnen Betroffenen und den anderen Fahrgästen vorgenommen werden.

Die Herausgabe des Bildmaterials stellt – auch bei Unkenntlichmachung der weiteren Personen – einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte und Freiheiten der weiteren Fahrgäste dar. Insbesondere müsste bereits für eine Unkenntlichmachung der Aufzeichnungen das Videomaterial umfassend gespeichert, gesichtet sowie analysiert werden. Eine so umfassende Datenverarbeitung zum Zwecke der Erfüllung eines Auskunftsanspruchs eines Einzelnen würde den Grundsätzen der Zweckbindung und Datenminimierung (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. c und e DSGVO) widersprechen. Im Rahmen der Abwägung muss auch die Wertung des Art. 11 DSGVO (s. o.) mitberücksichtigt werden. Die fehlende (zumutbare) Identifizierungsmöglichkeit ist nach Ansicht des OVG auch im Rahmen des Auskunftsanspruchs durch die S-Bahn Berlin GmbH mitberücksichtigt worden.

Fazit

Das vorliegende Urteil zeigt erneut, dass der Verantwortliche nicht immer dem Auskunftsersuchen einer betroffenen Person zwingend und vollständig Folge leisten muss. Der Verantwortliche sollte vorher stets einer Interessensabwägung im Einzelfall durchführen. Insbesondere darf eine Beauskunftung nicht zur Folge habe, dass das Datenschutzniveau gesenkt wird sowie dass dadurch unverhältnismäßig in die Rechte und Freiheiten Dritter eingegriffen wird. Gegen das vorliegende Urteil wurde Revision eingelegt. Ob sich das Revisionsgericht der Meinung des OVG anschließt, bleibt abzuwarten.