Wenn es um Schadensersatz nach der DSGVO ging, hatten wir bisher Fälle, in denen Schadensersatz gezahlt werden musste (Wir berichteten hier und hier).

Dass es auch anders geht, zeigt ein Urteil des Landgerichts Landshut.

Dabei ging es darum, dass in einer Einladung zu einer Wohnungseigentümerversammlung die Wohnungen und die Namen der Eigentümer genannt wurden, die von einem Legionellenbefall betroffen waren.

Ein Eigentümer forderte die Wohnungsverwaltung, die die Versammlung organisierte, auf, die Daten für die durchzuführende Eigentümerversammlung zu schwärzen bzw. zu entfernen. Dem kam die Verwaltung nicht nach.

Der Eigentümer forderte nun von der Wohnungsverwaltung ein Geldentschädigung in Höhe von 7.000 €. Er begründet dies mit Rufschädigung, da ein potentieller Käufer dadurch vom Befall erfahren habe und den Kauf der Wohnung absagte. Außerdem forderte er ein Schmerzensgeld in Höhe von 300 Euro, da die Wohnungsverwaltung seine E-Mailadresse an ihren Prozessbevollmächtigten weitergeleitet habe. Darüber hinaus sei im Klarsichtfeld eines Briefes des Prozessbevollmächtigten an den Eigentümer diese E-Mail-Adresse sichtbar gewesen.

Das Landgericht Landshut wies die Klage ab.

Soweit es um die Nennung der Wohnung und den Namen des Eigentümers im Zusammenhang mit Legionellenbefall ging, so führte das Gericht aus, dass die anderen Eigentümer nach §§ 13,14 WEG das Recht hätten zu erfahren, in welchen Wohnungen eine Legionellenprüfung vorgenommen wird oder wurde und auch, ob es insoweit einen Legionellenbefall und in welchem Umfang gegeben hat oder nicht. Insoweit ist zunächst die Nennung der Wohnung und auch die Nennung der Prüfungsergebnisse zulässig und aufgrund von Art. 6 Abs. 1 b und c DSGVO rechtmäßig.

Ein Anspruch auf eine materielle Entschädigung lehnte das Gericht damit ab, dass nicht substantiiert dargelegt wurde, welcher Schaden überhaupt entstanden sei. Auch die Kaufabsage als Schaden scheide deswegen aus, da der Eigentümer gegenüber dem potentiellen Käufer über den Legionellenbefall hätte aufklären müssen. Daher konnte durch das Bekanntwerden des Befalls schon kein Schaden entstehen.

Ein Schmerzensgeld wegen Nennung der Wohnung und des Namens lehnte das Gericht ebenfalls ab. Unterstellt, es läge ein Datenschutzverstoß vor, so das Gericht, so sei zwar keine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts für einen Anspruch erforderlich. Es müsse dem Geschädigten aber zumindest ein spürbarer Nachteil entstanden sein und um eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen.

Solch einen Nachteil konnte das Gericht nicht erkennen. So sei die Nennung des Befalls ein objektiver Umstand und der Legionellenbefall kein Umstand, der in der Person des Eigentümers seine Ursache findet, sondern in der Warmwasseraufbereitung und dem Rohrsystem.

Zuletzt verneinte das Gericht auch einen Datenschutzverstoß wegen Weitergabe der E-Mailadresse an den Prozessbevollmächtigten der Wohnungsverwaltung. Diese habe im berechtigten Interesse gehandelt, womit eine Rechtsgrundlage aus Art. 6 Abs. 1 f DSGVO vorlag. Im Übrigen sei die E-Mailadresse im Anwaltsportal öffentlich abrufbar gewesen. Selbst wenn man einen Datenschutzverstoß annehmen möchte, wäre dies allenfalls eine Bagatellverletzung, die keinen Schadensersatzanspruch begründen könne.

Für die Sichtbarkeit der Adresse im Klarsichtfeld sei im Übrigen der Prozessbevollmächtigte verantwortlich, der hier allerdings nicht vom Eigentümer in Anspruch genommen wurde.

Fazit

Im Ergebnis lag hier kein Datenschutzverstoß vor. Das Gericht gibt allerdings auch Hinweise darauf, wann kein Schmerzensgeld erwartet werden kann, selbst wenn ein Datenschutzverstoß vorliegt. So muss eine Bagatellgrenze überschritten werden. Diese Überschreitung lag im konkreten Fall vor allem deswegen nicht vor, weil entweder der Betroffene die Daten selbst veröffentlicht hatte oder verpflichtet worden wäre diese selbst zu offenbaren, so dass das Resultat auch ohne vermeintlichen Datenschutzverstoß identisch gewesen wäre.