Wenn es bei den Kindern auf dem Kopf krabbelt, ahnen sicherlich viele Eltern schon das Dilemma: Läuse. In Kindergärten und Schulen deutschlandweit ein Thema, da sich die Kinder gegenseitig anstecken und somit ganze Klassen oder Kindergartengruppen betroffen sein können. Kaum ist die Behandlung abgeschlossen, geht es wieder von vorne los. Um die Ausbreitung der Kopfläuse einzudämmen, dürfen betroffene Kinder nach § 34 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) daher die Räumlichkeiten der Schule oder Kindertagesstätte nicht betreten und nicht an Aktivitäten der Einrichtung teilnehmen.

Was Kopfläuse mit Datenschutz zu tun haben

Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit (TLfDI) hat sich in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht (6. Tätigkeitbericht DSGVO, Ziffer 2.11, Stand: Juni 2024, abrufbar hier) nun mit der Frage beschäftigt, ob aus Gesichtspunkten des Infektionsschutzes bei den Sorgeberechtigten pauschal eine Abfrage nach einem möglichen Läusebefall datenschutzrechtlich zulässig ist. Hintergrund war die Aufforderung einer Grundschule an alle Eltern, in einem Antwortbrief schriftlich darzulegen, ob ihr Kind von Läusen befallen und eine entsprechende Behandlung durchgeführt worden oder ob das Kind frei von Parasiten oder deren Eiern sei. Die schriftliche Antwort der Eltern sollte anschließend in der Schule diskret abgegeben werden. Hierbei hatten einige Eltern datenschutzrechtliche Bedenken geäußert.

Keine Erforderlichkeit wegen gesetzlich geregelter Meldepflicht

Der TLfDI kam zu dem Ergebnis, dass die Abfrage der Schule in der gewählten Form mangels Rechtsgrundlage datenschutzrechtlich unzulässig sei. Zunächst ist festzuhalten, dass der Kopflausbefall ein Gesundheitsdatum im Sinne des Artikel 9 Absatz 1 DSGVO darstellt und demnach eine Rechtsgrundlage aus Artikel 9 Absatz 2 DSGVO vorliegen muss. In diesem Zuge erkennt der TLfDI an, dass Artikel 9 Absatz 2 lit. g DSGVO in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 2, Absätze 5 und 6 IfSG eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung des Datums „Kopflausbefall“ darstelle, da die Vorschrift neben dem Betretungsverbot auch eine Meldepflicht bei Kopflausbefall gegenüber der Schule oder Kindertagesstätte und für diese wiederum gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt vorsieht. Gerade weil es aber diese gesetzlich geregelte proaktive unverzügliche Meldepflicht für die betroffenen Personen oder deren Sorgeberechtigten gibt, sieht der TLfDI keine Erforderlichkeit für die von der Schule durchgeführte pauschale Abfrage.

Darüber hinaus moniert der TLfDI auch die Durchführbarkeit und somit die Geeignetheit der Abfrage, da betroffene Schülerinnen und Schüler die Schule gar nicht betreten dürfen und somit das Schreiben nicht abgeben können. Es ginge daher allenfalls die Abgabe über eine dritte Person, die wiederum im Hinblick auf die Vertraulichkeit problematisch wäre.

Des Weiteren hält der TLfDI auch die Abfrage einer Negativauskunft, folglich dass kein Kopflausbefall vorläge, für nicht zulässig. Er begründet dies damit, dass diese Information für die Schule keinen Mehrwert habe und dem Grundsatz der Datensparsamkeit widerspreche, da die Meldepflicht der Schule gegenüber dem Gesundheitsamt nur bei einem positiven Kopflaufbefall bestünde. Allenfalls auf Basis einer informierten und freiwilligen Einwilligung der Sorgeberechtigten hält der TLfDI die Negativ-Abfrage für zulässig.

Die betreffende Schule entschied sich auf den entsprechenden Hinweis des TLfDI schließlich dafür, die Sorgeberechtigten nur noch allgemein über Kopflausbefall und Behandlungsmöglichkeiten zu informieren und auf die gesetzliche Meldepflicht gegenüber der Schulleitung hinzuweisen.

Fazit

Aus hiesiger Sicht ist die Auslegung des TLfDI nachvollziehbar begründet und berücksichtigt die Interessen der betroffenen Kinder, ohne das Infektionsgeschehen außer Acht zu lassen. Aufgrund der proaktiven Meldepflicht gegenüber der Schulleitung und des Betretungsverbots wird bereits von Gesetzes wegen eine weitestgehende Eindämmung des Läusebefalls sichergestellt. Dass dies nicht zusätzlich schriftlich in dem Antwortbrief festgehalten werden muss, verringert das Risiko, dass Dritte unbefugt Kenntnis von einem Läusebefall eines Kindes erhalten. Es verringert zudem den bürokratischen Aufwand bei der Einrichtung, da diese die Antwortbriefe besonders zugriffsgeschützt aufbewahren und nach Zweckentfall datenschutzkonform vernichten müsste.