Der Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) durchzieht zunehmend mehr Bereiche unseres Lebens. Auch in Schwimmbädern kommt KI bereits zum Einsatz.

Im vergangenen Jahr sind laut Statistik der DLRG mindestens 378 Menschen in Deutschland ertrunken, davon acht in Schwimmbädern. Entgegen der weit verbreiteten Annahme, Ertrinkende würden sich durch Hilferufe bemerkbar machen oder durch wildes Plantschen auffallen, erfolgt ein drohender Ertrinkungsunfall meist lautlos und ist nur schwer zu erkennen.

Daher setzen Schwimmbäder zunehmend Überwachungssysteme auf Basis von KI ein (sog. Ertrinkenden-Erkennungssysteme), die helfen sollen, Leben zu retten. Unter anderem wird diese Technologie bereits seit 2023 in Wiesbaden und in Freudenstadt eingesetzt.

Bei den eingesetzten Ertrinkenden-Erkennungssystemen werden Kameras über dem Schwimmbecken installiert, und die Aufnahmen werden live per KI-gestützter Bildanalyse mit Algorithmen zur Mustererkennung ausgewertet. Das System erkennt für Ertrinkungssituationen typische Muster, wie regungslose und absinkende Personen im Wasser, und sendet im Falle eines als Gefahrensituation erkannten Musters sofort ein Alarmsignal an die Smartwatch der Schwimmaufsicht.

Wie bei allen KI-Systemen, hängt auch hier die Präzision vom Training der Algorithmen ab. Dies wird dadurch erreicht, dass die Schwimmaufsicht die gelmeldeten Alarme entweder bestätigt oder als nicht gefährliche Situation zurückmeldet.

Neben Gefahrensituationen analysiert die KI außerdem die Beckenauslastung und zeigt die Anzahl der Schwimmenden im Wasser auf der Smartwatch an. Daneben ist die KI auch in der Lage, weitere potentielle Gefahrensituationen zu erkennen, z.B. wenn sich ein Kind von seiner Aufsichtsperson trennt.

Welche datenschutzrechtlichen Implikationen gibt es?

Vielleicht haben Sie in „Ihrem“ Schwimmbad auch schon Kameras bemerkt und sich gefragt: Wie ist das eigentlich mit dem Datenschutz? Eine Frage, die sich beim Thema Kameraüberwachung, zumal in Verbindung mit KI und dann auch noch im Schwimmbad, wo man sich üblicherweise in der Freizeit und in Badebekleidung aufhält, durchaus stellt.

Bei Videoaufnahmen handelt es sich um personenbezogene Daten, wenn Personen eindeutig erkennbar sind bzw. diese Rückschlüsse auf die Identität einer Person ermöglichen. Dabei umfasst der Begriff der Videoüberwachung nicht nur die Aufzeichnung, sondern auch eine Live-Übertagung von Bildern, die auf einem Monitor sichtbar sind.

Wenn das der Fall ist, sind die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anwendbar und es bedarf einer Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung.

Als Rechtsgrundlage kommt das berechtigte Interesse der Schwimmbadbetreibenden nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht, die Sicherheit der Badegäste zu gewährleisten. Dies stellt grundsätzlich einen legitimen Zweck für die Datenverarbeitung dar. Die Überwachung muss aber auch erforderlich sein, um den beabsichtigen Zweck zu erfüllen, d.h., wenn es alternative, weniger einschneidende Maßnahmen gibt, die ebenso wirksam sind, sind diese einer Videoüberwachung vorzuziehen.

Zu denken wäre da etwa an eine Aufstockung des Personals. Gerade in großen und tiefen Becken mit einer Vielzahl von Badegästen – etwa in den Ferien und zu Stoßzeiten – werden drohende Ertrinkungssituationen selbst bei Einsatz von ausreichend Personal nicht so schnell erkannt werden können, wie es mit dem Einsatz der KI-gestützten Kameraüberwachung möglich ist. Der Einsatz der Technologie kann der Badeaufsicht eine schnellere Reaktion ermöglichen, die entscheidend für das Überleben der betroffenen Personen sein kann.

Dabei ist auch die Angemessenheit der Maßnahme mit Blick auf den mit ihr verfolgten Zweck zu betrachten: Die Technologie erfasst nur das Schwimmbecken; sonstige Bereiche des Bades werden nicht erfasst, so dass keine grundsätzliche Überwachung der Badegäste während ihres Aufenthalts im Schwimmbad erfolgt. Wenn zudem nur per Live-Bild überwacht und nicht aufgezeichnet wird, ist die Eingriffsintensität weiter reduziert. Zudem erfolgt bei den hier betrachteten Systemen die Anzeige der von der KI erkannten Gefahrensituationen den von uns betrachteten Systemen nicht als Klarbild, sondern nur als schematische Darstellung.

Unter den vorgenannten Voraussetzungen wird man zu dem Ergebnis kommen können, dass der Einsatz der KI-gestützten Kamerasysteme nicht außer Verhältnis zum Zweck steht, Badegäste vor dem Ertrinken zu schützen. Ein überwiegendes entgegenstehenden Interesse der Badegäste gegen den Einsatz des Warnsystems ist mithin nicht anzunehmen, zumal das System gerade der Sicherheit der im Schwimmbecken befindlichen Personen dient.

Weiterhin ist an einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO mit den Anbietern dieser Systeme zu denken, soweit diese Zugriff (z.B. durch Hosting, oder Wartung) auf die Daten haben.

Der Einsatz des Systems muss dokumentiert werden und es sollte geprüft werden, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 Abs. 1 DSGVO durchzuführen ist. Dies ist dann erforderlich, wenn eine Datenverarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat, insbesondere bei der Verwendung neuer Technologien.

Schließlich muss an die Transparenzerfordernisse aus Art. 12 ff. DSGVO gedacht werden und die Badegäste müssen auf die Überwachung hingewiesen und über die Datenverarbeitung informiert werden.

Fazit

KI-Systeme können helfen, Wasserunfälle zu vermeiden und schnell auf Notsituationen zu reagieren. Angesichts der angespannten Personalsituation in öffentlichen Schwimmbädern und der Zahl von Kindern, die nicht schwimmen können, ist eine Unterstützung des Schwimmbadpersonals unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben durch die KI-basierte Erkennung von Notsituationen im Wasser ein sinnvoller Einsatz, der Leben retten kann. Dass die Technologie die Jobs des Schwimmbadpersonals übernehmen könnte, steht nicht zu befürchten, denn ins Wasser springen kann die KI nicht.