In unserer Reihe über die bevorstehenden Änderungen des katholischen Datenschutzrechts geht es heute um die Einwilligung von Kindern in die elektronische Datenverarbeitung. Im neuen Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) wird in Anlehnung an die DSGVO in § 8 Absatz 8 die Einwilligung Minderjähriger in das elektronische Angebot kirchlicher Einrichtungen geregelt. In Anlehnung an Art. 8 DSGVO sieht auch die katholische Kirche ein Mindestalter von 16 vor, um eine wirksame Einwilligung abzugeben. Andernfalls muss die Einwilligung durch die Personensorgeberechtigten erteilt werden. Durch den Anbieter des Angebotes müssen Maßnahmen getroffen werden, durch die die erforderliche Erteilung der Einwilligung des Personensorgeberechtigten geprüft wird.
Betont wird im KDG, dass selbst, wenn die zivilrechtliche Zulässigkeit (Taschengeldparagraph) gegeben sei, die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters zwingend ist. Ausgenommen von den Regelungen werden kostenfreie Beratungsangebote der Kirche. Hier soll eine pädagogische und psychologische Beratung auch ohne Zustimmung der Eltern erfolgen können, wenn der Minderjährige das 13. Lebensjahr vollendet hat.
In diesem Punkt geht die kirchliche Regelung über die DSGVO hinaus. Denn in § 8 DSGVO werden nur die Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft geregelt. Zwar definiert die DSGVO den Begriff „Dienst der Informationsgesellschaft“ nicht direkt, verweist aber in Artikel 4 Nr. 25 auf den Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535. Ein solcher Dienst wird
- „in der Regel gegen Entgelt erbracht,
- im Fernabsatz erbracht, d.h. ohne gleichzeitige (physische) Anwesenheit der Vertragsparteien,
- elektronisch erbracht, d.h. sie wird mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung und Speicherung von Daten an einem Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen und dabei vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen, und
- auf individuellen Abruf eines Empfängers erbracht, d.h. die Übertragung von Daten findet auf individuelle Anforderung hin statt“ (vgl. hier)
Kostenfreie Beratungsleistungen fallen also in der Regel nicht unter den Artikel 8 DSGVO. Dies ergibt sich auch aus dem Erwägungsgrund 38 zur DSGVO:
„Die Einwilligung des Trägers der elterlichen Verantwortung sollte im Zusammenhang mit Präventions- oder Beratungsdiensten, die unmittelbar einem Kind angeboten werden, nicht erforderlich sein.“