Immer mehr Kinder verfügen mittlerweile über ein Smartphone und allen voran über einen Social Media Account, wie z. B. bei Instagram oder TikTok. Und auch die Eltern posten stolz die Fotos ihrer Kinder im Netz. Nicht nur wegen den dort oftmals sehr privaten Inhalten und Einblicken in das Leben, aber auch wegen der weitreichenden Datenverarbeitung durch die Anbieter, greifen dann jedoch hohe Anforderungen aus dem Datenschutzrecht. Zum einen gilt es daher die allgemeinen Vorgaben aus der DSGVO zu beachten, zum anderen haben die meisten Anbieter noch eigene Nutzungsbedingungen mit klaren Altersbeschränkungen für die Nutzung des Angebots.

Angesichts der kaum steuerbaren und teils sensiblen Datenverarbeitung durch die Veröffentlichung von Fotos oder Videos wird die Datenverarbeitung in den sozialen Netzwerken auf die Einwilligung der Person gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a, Art. 7 DSGVO zu stützen sein. Bei Kindern ergibt sich diesbezüglich die Besonderheit aus Art. 8 DSGVO, weshalb weitere Bedingungen für die Einwilligung bei Personen unter 16 Jahren gegeben sind:

„Hat das Kind noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so ist diese Verarbeitung nur rechtmäßig, sofern und soweit diese Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wird.“ (Art. 8 Abs. 1 S. 2 DSGVO).

In einem aktuellen Rechtstreit hatte sich das OLG Düsseldorf mit der Einwilligung der Eltern zu befassen, die seit einiger Zeit getrennt leben und sich über die Veröffentlichung der Fotos der gemeinsamen Kinder auseinandersetzen. Denn die Lebensgefährtin des Vaters hatte Fotos von den zwei Mädchen angefertigt und (als Werbung für den eigenen Frisörsalon) auf Facebook und Instagram veröffentlicht. Die Zustimmung in diese Veröffentlichung auf den bekannten sozialen Netzwerkern erteilte der Vater. Die Mutter hatte hiervon hingegen zunächst keinerlei Kenntnis und später dann die Lebensgefährtin des Vaters aufgefordert, diese Fotos der zwei unter 13 Jahre alten Kinder unverzüglich zu löschen. Dem wurde jedoch nicht Folge geleistet, so dass es zur rechtlichen Auseinandersetzung kam.

Das Gericht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2021, Az.:  1 UF 74/21) folgte hier der bisherigen Rechtsprechung und stellte fest:

„Das öffentliche Teilen der Bilder bei Facebook und bei Instagram und ihre Einstellung auf der Webseite, um deren rechtliche Abwehr es geht, hat schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder (zu dieser Voraussetzung für die Anwendung des § 1628 BGB: BGH, FamRZ 2017, 1057, Rn. 20). Das ergibt sich aus der Tragweite der Verbreitung von Fotos in digitalen sozialen Medien unter Berücksichtigung der hiervon betroffenen Privatsphäre der Kinder und des gebotenen Schutzes ihrer Persönlichkeit. [..]

Das Erfordernis einer Einwilligung auch der Kindesmutter in die Veröffentlichung der Fotos ergibt sich zum einen aus der Norm des § 22 KunstUrhG. Diese knüpft die Rechtmäßigkeit der Verbreitung eines Bildes des Kindes jedenfalls an die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile (vgl. BGH, NJW 2005, 56, 57; Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Auflage, § 22 KunstUrhG Rn. 18). Zum anderen folgt das Einwilligungserfordernis aus Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) DSGVO.

Die Verwendung von Fotografien unterfällt den Gewährleistungen der DSGVO (MünchKommBGB/Rixecker, BGB, 8. Auflage, Anhang zu § 12 Rn. 156). Der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) DSGVO erfordert die Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern als Träger der elterlichen Verantwortung (vgl. Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 3. Auflage, Art. 8 DSGVO Rn. 20).“

In einem solchem Fall müssen also grundsätzlich beide sorgeberechtigten Eltern als Träger der elterlichen Verantwortung in die Verarbeitung der Fotos des Kindes in den sozialen Netzwerken einwilligen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a, Art. 7, Art. 8 DSGVO, insbesondere wegen der gravierenden Folgen der Datenverarbeitung in den öffentlichen sozialen Medien gilt es diese Hürde zu nehmen.

Besteht hier zwischen den Elternteilen jedoch Uneinigkeit, da sie sich nicht über eine gemeinsame Zustimmung zur Datenverarbeitung einigen können, kann das Familiengericht im Wege von § 1628 BGB und auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen.

Es sollte daher, nicht nur im Sinne des Kindeswohl, vorab abgeklärt und in entsprechende Veröffentlichung von Fotos und Videos gemeinsam eingewilligt werden. Und dann bleibt noch die Frage der Ausgestaltung der wirksamen und jederzeit widerrufbaren Einwilligung in Kenntnis der konkreten Datenverarbeitung, worüber das Gericht hier jedoch nicht zu entscheiden hatte. Im Idealfall sollten also die Fotos und auch das Vorhaben vorher besprochen werden.