Die Konferenz der Beauftragten für den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) hat eine Entschließung zur Veröffentlichung von Fotos von Kindern im Internet herausgegeben. Auch die katholische Kirche hat einen entsprechenden Beschluss auf den Weg gebracht. Erklärtes Ziel ist der bessere Schutz von Kindern im Internet.
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Jede Person, egal welchen Alters, hat das sogenannte Recht am eigenen Bild, das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Grundgesetz hergeleitet wird. Bei Kindern entscheiden die Eltern bzw. Sorgeberechtigten im Rahmen ihres Sorgerechts. Grundsätzlich vertreten die Eltern das Kind gemeinschaftlich, es sei denn, ein Elternteil übt das Sorgerecht alleine aus (§1629 BGB). Dies wird im Alltag häufig „vergessen“ und ein Elternteil willigt alleine in z.B. die Veröffentlichung von Fotos ein. Dem wollen die Kirchen zum Schutz der Kinder entgegenwirken.
Anforderungen an die Einwilligung
Die Entschließung der EKD, die für alle kirchlichen und diakonischen Einrichtungen, die mit Kindern arbeiten gilt, empfiehlt auf die Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet zu verzichten. Sollten dennoch Bilder ins Internet gestellt bzw. für Printwerke verwendet werden, die im Internet oder in sozialen Medien veröffentlicht werden, sind Einwilligungen aller Sorgeberechtigten einzuholen.
Um eine wirksame Einwilligung zu erhalten, müssen nach Ansicht der EKD folgende Punkte eingehalten werden:
- das konkrete Foto muss vor der Einwilligung vorgelegt werden;
- der Zweck der Veröffentlichung muss erläutert werden;
- der digitale Ort der Veröffentlichung (genaue URL) muss benannt werden;
- der Zeitraum der Veröffentlichung muss genannt werden;
- ein Hinweis auf die Risiken einer Veröffentlichung im Internet (weltweite Zugriffs- und Downloadmöglichkeit, Missbrauchsgefahr, kein tatsächliches und rechtssicheres Löschen) muss enthalten sein;
- die Einwilligung muss einen Hinweis auf das jederzeitige Widerrufsrecht enthalten und
- schriftlich erfolgen.
Damit stellt die EKD sehr hohe Hürden an die Veröffentlichung von Kinderfotos. Darüber hinaus empfiehlt die EKD ihren Einrichtungen Eltern darüber zu informieren, dass das Teilen von Kinderfotos von Kindern, für die sie nicht sorgeberechtigt sind (z.B. per WhatsApp), unzulässig ist. Auch wird den Einrichtungen nahegelegt, über ein Fotografieverbot im Rahmen ihres Hausrechts nachzudenken.
Update 17.07.2018:
Der Beschluss der katholischen Kirche ist inzwischen veröffentlicht worden. Der Text wurde diesbezüglich angepasst.
doc
24. Mai 2018 @ 15:29
Arme Kirchen. Ich kann mich noch erinnern, wie ich als Teilnehmer an einer Ferienfreizeit auf das danach verteilte Heftchen gewartet habe und mich auf den dortigen Fotos suchte – und voll Freude fand. Das wird es nun nicht mehr geben, schade.
Klar, man kann Kinderfotos auch zu Straftaten verwenden, aber sollte man dann nicht den jeweiligen Täter bestrafen? Belangen wir bald auch die Hersteller von Messern oder Medikamenten, wenn diese in strafbarer Weise benutzt werden?