Eigentlich ist die Sachlage ganz klar: In Deutschland regelt das Infektionsschutzgesetz welche Krankheiten bzw. welche Krankheitsverdachtsfälle an Kindergärten, Schulen etc. gemeldet werden müssen. Bekannt sind Masern, Mumps, Scharlach und Windpocken. Doch die Liste in § 34 Infektionsschutzgesetz enthält weitere meldepflichtigen Krankheiten.

Einige Kitas möchten nun aber immer wissen, woran die Kinder erkrankt sind, um eine Ausbreitung der Krankheiten zu reduzieren, unabhänig ob es sich um eine nichtmeldepflichtige oder nichtmeldepflichtige Krankheit handelt. In der Regel ist diese Meldepflicht in der Satzung der Einrichtung geregelt.

Zulässig oder nicht?

Ob dieses Vorgehen zulässig ist, darüber gibt es nun Streit. Die Befürworter meinen, die Einrichtungen hätten eine Fürsorge und Schutzpflicht gegenüber ihren Angestellten. Die Gegner sehen die Privatsphäre in Gefahr und pochen auf den Datenschutz. Nach Ansicht des bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz, Thomas Petri, gibt es keine gesetzliche Regelung, die diese Meldepflicht über den Rahmen des Infektionsschutzes hinaus rechtfertigt. Das individuelle Regelungen durch die Satzung eine Meldepflicht erzeugen, bezweifelt er. Seiner Meinung nach ist zweifelhaft, ob ein solcher Passus in der Satzung rechtskonform sei (vgl. hier).

Die Gegner einer erweiterten Meldepflicht sind der Meinung, dass die Liste der meldepflichtigen Krankheiten im Infektionsschutzgesetz abschließend sei und eine darüberhinausgehende Meldung somit nicht rechtskonform sein könne.

Vielleicht sollten sich Kritiker und Gegner darauf verständigen, dass das Melden ansteckender Krankheiten vor allem im Bereich der Kitas sinnvoll wäre und sich auf diese beschränken