Das kennen Sie sicher: Ihr Sprössling ist spontan bei einem Klassenkameraden zum Spielen zu Besuch und hat natürlich die Hausaufgaben sowie –arbeiten noch nicht erledigt. Außerdem ist er wieder nicht pünktlich zurück. Aber wie war nochmal der Nachname des Klassenkameraden und wie kann ich diesen erreichen?

Dieses Problem stellt sich, zumindest im Lande Bremen, kaum noch.

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 Bremisches Schuldatenschutzgesetz dürfen Klassenlisten in der Primarstufe und der Sekundarstufe I erstellt und an die Erziehungsberechtigten übermittelt werden. Diese darf  Namen und Vornamen des Schülers, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse enthalten.

Klingt zunächst gut. Aber will man wirklich, dass alle Eltern der Klasse diese Daten haben? Was ist wenn die Erziehungsberechtigten getrennt leben, dies aber nicht nach außen tragen wollen? Vielleicht möchte man aber auch nicht, dass bestimmte Familien die eigene Anschrift kennen.

Diese Probleme hat die Landesdatenschutzbeauftragte auch gesehen. Nach Rücksprache mit der Schulaufsichtsbehörde wurde eine Übereinkunft dahingehend geschlossen, dass vor der Erstellung der Klassenliste die betroffenen Erziehungsberechtigten auf ihr Widerspruchsrecht, welches auch auf einzelne Daten beschränkt werden kann, hinzuweisen sind. Darüber hinaus werden die Erziehungsberechtigten angehalten, die Listen nach Schuljahresende zu vernichten und diejenigen Daten der Erziehungsberechtigten zu löschen, zu denen kein weitergehender Kontakt besteht. Diese Anforderungen wurden per Verfügung der Schulaufsichtsbehörde an Grundschulen und Schulen des Sekundarbereichs I kommuniziert.

Inwiefern dieses Vorgehen realistisch ist (werfen Sie doch einmal einen Blick an Ihre Pinnwand, wie viele alte Listen hängen da noch?) bleibt fraglich.