„Deine Wandfarbe passt nicht zu meinem Rosenbusch“ – absurde Diskussionen und Streitigkeiten in der Kleingartenanlage bedienen ein typisch deutsches Klischee. Gern wird dabei zu rechtlichen Mitteln gegriffen, um den Nachbarn zur Weißglut zu treiben. Einen Gewinner gibt es am Ende selten. Mit einer dieser Lose-Lose-Situationen sah sich die Berliner Datenschutzaufsichtsbehörde konfrontiert. In dem kürzlich veröffentlichten Jahresbericht 2021 der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit schilderte die Behörde einen mitten aus dem Leben gegriffenen Fall.

In einem Kleingartenverein lagen zwei Pächterinnen im Clinch miteinander. Als die eine Nachbarin der anderen auch noch ein Schreiben an die private Adresse anstelle der Adresse der Parzelle schickte, musste gehandelt werden. Das ist doch bestimmt nicht datenschutzkonform, oder? Da gab es doch diese Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Gedacht, getan. Die Pächterin beschwerte sich bei der Berliner Aufsichtsbehörde, welche den Fall prüfte. Die Ermittlungen ergaben, dass die Verwendung der privaten Postanschrift zu rein privaten Zwecken erfolgte und damit die DSGVO gar nicht anwendbar ist. Die sogenannte Haushaltsausnahme greift gemäß des Erwägungsgrunds 18 DSGVO für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird.

In diesem konkreten Fall stellte sich heraus, dass die Nachbarin die Privatadresse aus einer Zeit kannte, in der die beiden noch befreundet waren. Zudem enthielt das Schreiben rein private Inhalte zu Freizeitaktivitäten im Kleingartenverein. Einen Bezug zu wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeiten gab es nicht.

Fazit der Geschichte? Erstens: Das Datenschutzrecht eignet sich nicht immer als Deckmantel, um seinen Frust rauszulassen. Zweitens: Wenn möglich, Augen auf bei der Parzellenwahl!