Die hitzige Diskussion, ob das Anbringen von Namen auf Klingelschildern DSGVO-konform ist, dürfte abkühlen.

Zur Erinnerung:

Ein Mieter in Wien hatte sich über das Anbringen seines Namens auf dem Klingelschild beschwert und darin einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gesehen. Er bekam Recht und nun sollen an allen Gemeindebauten in Wien die Klingelschilder (mehr als 200.000) ausgetauscht werden.

Stellungnahme der Bundesdatenschutzbeauftragten

Deutschlands oberste Datenschutzbeauftragte, Andrea Voßhoff, hat gestern eine Stellungnahme zu der Diskussion abgegeben.

„Die Aufforderung zur Entfernung sämtlicher Klingelschilder ist unnötig.“

Ähnlich wie viele Landesdatenschutzbeauftragte (vgl. beispielhaft die Stellungnahme des Präsidenten des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht) sieht Frau Voßhoff den Anwendungsbereich der DSGVO in der Regel bei Klingelschildern nicht eröffnet, da „[das] Ausstatten der Klingelschilder mit Namen für sich genommen … weder eine automatisierte Verarbeitung noch eine tatsächliche oder beabsichtigte Speicherung in Dateisystemen dar[stellt]“. Selbst für den nach Ansicht der Datenschutzbeauftragten konstruierten Fall einer Anwendbarkeit der DSGVO käme als Rechtsgrundlage für das Anbringen der Namen auf den Klingelschildern die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f in Betracht.

Den Mietern steht es natürlich weiterhin frei, Widerspruch gegen die Anbringung ihres Namens einzulegen und eine pseudonyme Markierung einzufordern.

Rüge an Verbände

Frau Voßhoff mahnt alle Verbände und Institutionen sich in Fällen mit „Breitenwirkung“ vor der Versendung von Informationsmaterial mit den zuständigen Landesdatenschutzaufsichtsbehörden abzustimmen und betont dadurch erneut die beratende Funktion der Datenschutzaufsichtsbehörden in Deutschland.