Die Gestaltung des eigenen und unmittelbaren Lebensumfeldes durch die Bürgerinnen und Bürger stellt den Kern einer demokratischen Teilhabe in der Kommunalpolitik dar. Eine wichtige Voraussetzung, um diese Teilhabe zu ermöglichen, sind dabei Transparenz und eine leicht zugängliche Informationsbeschaffung. In Zeiten der Digitalisierung sollen demnach auch Bürgerversammlungen, Gemeinderatssitzungen und sonstige Gremiensitzungen live ins Internet übertragen werden und im Nachgang über eine Mediathek abrufbar sein. Um dies zu erreichen, müssen auch datenschutzrechtliche Bestimmungen beachtet werden. Diesem Thema hat sich der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (im Folgenden: BayLfD) in seinem Tätigkeitsbericht für 2024 gewidmet.
Rechtmäßigkeit und Grenzen einer Onlineübertragung von Gemeinderatssitzungen und Versammlungen
Über die datenschutzrechtlichen Grundlagen des Live-Streaming von Gemeinderatssitzungen hatten wir bereits ausführlich auf diesem Blog berichtet. Danach und auch gemäß dem BayLfD ist es zunächst erforderlich die gesetzlich verankerte Möglichkeit für die Übertragung und anschließende Speicherung der Aufzeichnung von Sitzungen und Versammlungen über die entsprechenden Kreisordnungen, Gemeindesatzungen etc. zu erlassen.
Eine umfangreiche Übertragung ist dadurch aber noch nicht automatisch rechtmäßig. Bei Versammlungen mit öffentlicher Beteiligung ist eine Einwilligung jeder teilnehmenden Bürgerin und jedes teilnehmenden Bürgers einzuholen, bevor eine Aufnahme von Ihnen – i.d.R. verbunden mit einem Wortbeitrag – ins Internet übertragen und dort gespeichert wird. Eine solche Einwilligung könnte durch den eindeutig erkennbaren Willen, in Kenntnis dieser Übertragung an das Rednerpult heranzutreten angenommen werden. Ein rechtliches Problem entsteht laut BayLfD allerdings dann, wenn die betroffene Person wider Erwarten besondere Kategorien von personenbezogenen Daten (bspw. Religionszugehörigkeit oder sexuelle Orientierung) in diesem Zusammenhang mitteilt. Eine „ausdrückliche“ Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO für eine Übertragung und Speicherung des Beitrags ins Internet kann in diesem Fall nicht angenommen werden. Diesem Problem kann nur durch eine transparente Aufklärung im Vorfeld vorgebeugt werden.
Weiterhin dürften die datenschutzrechtlichen Grundsätze nach Art. 5 Abs. 1 DSGVO für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit eine Rolle spielen, insb. der Grundsatz der Datenminimierung, der Grundsatz der Speicherbegrenzung und der Grundsatz der Transparenz.
So hob der BayLfD hervor, dass nur das Rednerpult und die Veranstaltungsleitung Gegenstand der Übertragung sein dürfen. Aufnahmen und Internetübertragung vom Rest des Veranstaltungsortes, auch Übersichtsaufnahmen, sind datenschutzrechtlich nicht zulässig, sofern eine Identifizierung einer natürlichen Person nicht vollends ausgeschlossen werden kann (Grundsatz der Datenminimierung).
Außerdem sollen die Aufzeichnungen laut BayLfD dann nur so lange in der Mediathek bereitgestellt werden, wie es für die aktuelle Diskussion erforderlich ist. Ein Faktor für die Erforderlichkeit kann dabei der Termin von Folgesitzungen und -veranstaltungen sein (Grundsatz der Speicherbegrenzung).
Insbesondere um politische Teilhabe nicht zu hemmen, sollten sowohl Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter als auch Bürgerinnen und Bürger angemessen datenschutzrechtlich informiert werden i.S.d. Art. 13 DSGVO. Dies umfasst sowohl die Kenntnis vorab und darüber, dass die Datenverarbeitung auf die Rechtsgrundlage einer Einwilligung gestützt ist, ab welchem Zeitpunkt eine Person Gegenstand der Übertragung ins Internet ist bzw. wann nicht, welche Gefahren mit der Übertragung und Speicherung im Internet einhergehen (z. B. Reputationsschaden, öffentliche Schmähung, Deep-Fakes) und wie lange die Aufzeichnungen für jedermann im Internet abrufbar sind (Grundsatz der Transparenz).
Aufgrund der Widerrufbarkeit einer Einwilligung oder der Geltendmachung eines Löschersuchens (Art. 17 DSGVO) müssen außerdem die technischen Voraussetzungen geschaffen werden, Ausschnitte auch bei bereits veröffentlichten Aufnahmen von Gemeinderatssitzungen und Bürgerversammlungen nachträglich zu entfernen.
Nächster Schritt: Hybride Teilnahme von Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern möglich machen
Bundesländer wie Schleswig-Holstein oder Baden-Württemberg planen inzwischen den nächsten Schritt und wollen zukünftig den Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern selbst eine digitale Teilnahme an Sitzungen ermöglichen. Auch rechtsverbindliche Abstimmungen sollen „online“ durchgeführt werden können. Während der Coronapandemie war dies bereits möglich, allerdings nur auf solche besonderen Ausnahmefälle beschränkt.
Aus Datenschutzsicht stellen sich dabei aber auch einige praktische Fragen. Zum Beispiel: Wie kann eine Abstimmung zeitgleich rechtsverbindlich, aber auch datenschutzkonform durchgeführt werden? Besteht eine Pflicht für die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, die Kamera während der gesamten Sitzung einzuschalten?
Auch spielt das Thema der Verwendung eigener Geräte durch die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter eine erhebliche Rolle aus der Perspektive des Datenschutzrechts. Die Gemeinde hat den ordnungsgemäßen Ablauf (Teilnahme, Ermöglichung von Wortbeiträgen, Durchführung von Abstimmungen usw.) zu gewährleisten, muss hierfür aber eine angemessene IT-Sicherheitsinfrastruktur bereitstellen. Die Nutzung privater Geräte, welche nicht dem Stand der Technik entsprechen, stellen ein Risiko bzw. ein mögliches Zugangshindernis dar, was wiederum die demokratische Teilhabe gefährden könnte. Sehen Sie hierzu ausführlich folgenden Beitrag auf diesem Blog.
Fazit
Aus Sicht der demokratischen Teilhabe ist der Schritt zur Onlineübertragung und nachträglichen Abrufbarkeit von kommunalen Sitzungen und Versammlungen begrüßenswert. Die Hilfestellung des BayLfD, welcher die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen erläutert und die Grenzen der Zulässigkeit aufzeigt, hat hierbei nochmal für etwas Klarheit gesorgt.
Das Vorhaben auch den Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern eine hybride Teilnahme zu ermöglichen ist in diesem Kontext der nächste logische Schritt. Auch hierbei darf die Umsetzung aus Datenschutzsicht mit Spannung erwartet werden.