Verantwortliche müssen betroffene Personen bei Erhebung von personenbezogenen Daten über die Datenverarbeitung aufklären. In Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO ist festgelegt, über welche Punkte informiert werden muss. Einer dieser mitzuteilenden Punkte lautet „gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten“ (Die DSGVO verwendet das generische Maskulinum, sodass dies in diesem Artikel auch verwendet wird. Umfasst sind gleichwohl alle Geschlechter).
Ob auch der Name des Datenschutzbeauftragten in Datenschutzhinweisen anzugeben ist, hat der BGH mit Urteil vom 14.5.2024 (VI ZR 370/22) entschieden.
Sachverhalt
In dem Rechtsstreit ging es um ein Auskunftsbegehren gemäß Art. 15 DSGVO der Klägerin gegen eine beklagte Bank. Nachdem die Klägerin eine Auskunft der Bank erhalten hatte, rügte sie die Auskunft als unvollständig und forderte die Bank zur Nachbesserung auf. Da die Bank eine weitere Auskunft ablehnte, klagte die Klägerin.
Sie verlangte unter anderem, dass der Name des Datenschutzbeauftragten mitzuteilen sei. Nachdem das AG Seligenstadt die Klage im Jahr 2021 abgewiesen hatte, verfolgte die Klägerin in der Berufung ihr Auskunftsersuchen weiter. Die Nennung des Datenschutzbeauftragten oder seiner Kontaktangaben ist dabei gar keine Information, die nach Art. 15 DSGVO beauskunftet werden muss. Sollte die Bank der Klägerin erstmals Datenschutzhinweise mitgeteilt haben, liegt der Sachverhalt womöglich so, dass die Klägerin gerügt hat, dass kein Name des Datenschutzbeauftragten mitgeteilt wurde. Das LG Darmstadt hat die Klage 2022 zurückgewiesen. Mit der Revision beim BGH verfolgte die Klägerin ihren Berufungsantrag weiter.
Entscheidung des BGHs
Der BGH hat im Mai entschieden, dass der Datenschutzbeauftragte in Datenschutzhinweisen grundsätzlich nicht namentlich benannt werden muss.
Dies ergebe sich zum einen aus dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 lit. b DSGVO, da demnach nur die Kontaktdaten mitgeteilt werden müssen.
Zum anderen folge dies aus der Systematik der DSGVO, die an anderen Stellen ausdrücklich regelt, dass auch der Name mitzuteilen ist. Dass über den Namen zu informieren ist, folge z. B. aus Art. 13 Abs. 1 lit. a, Art. 14 Abs. 1 lit. a, 30 Abs. 1 Satz 2 lit. a und Art. 33 Abs. 3 lit. b DSGVO. Bei all diesen Stellen heißt es jeweils „Namen und die Kontaktdaten“. Hingegen stehe in Art. 13 Abs. 1 lit. b, Art. 14 Abs. 1 lit. b und Art. 36 Abs. 3 lit. d DSGVO nur, dass „Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten“ mitzuteilen seien. Der Zusatz des Namens fehlt dort somit.
Weiter führt der BGH aus, dass die namentliche Nennung des Datenschutzbeauftragten auch nach Sinn und Zweck von Art. 13 Abs. 1 lit. b DSGVO nicht erforderlich sei. Begründet wird dies damit, dass es nicht auf die Person ankomme, sondern entscheidend sei, dass die Erreichbarkeit gegeben ist. Wenn die Erreichbarkeit ohne Nennung des Namens möglich sei, bedürfe es keiner Mitteilung eines Namens. Die Erreichbarkeit dürfte im Falle einer info@- oder datenschutzbeauftragter@-Mailadresse und der Angabe einer Geschäftsadresse ohne Namensbestandteile immer ohne Nennung eines Namens möglich sein. Da die Datenschutzhinweise zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten mitgeteilt werden müssen, könne eine namentliche Nennung im Falle des Wechsels des Datenschutzbeauftragten laut BGH sogar die Erreichbarkeit erschweren.
Bei der Mitteilung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten nach Art. 13 Abs. 1 lit. b DSGVO sei die Nennung des Namens somit grundsätzlich nicht zwingend.
Fazit
Der BGH hat entschieden, dass der Name des Datenschutzbeauftragten in Datenschutzhinweisen gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. b DSGVO grundsätzlich nicht mitgeteilt werden muss, wenn die Erreichbarkeit ohne Nennung des Namens möglich ist. Dies gilt somit auch für die Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden (Art. 14 Abs. 1 lit. b DSGVO) und bei der Konsultation des Verantwortlichen im Falle eines hohen Risikos, das bei einer Datenschutz-Folgenschätzung festgestellt wurde (Art. 36 Abs. 3 lit. d DSGVO). Der Name des Datenschutzbeauftragten kann bei diesen Vorschriften mitgeteilt werden, verpflichtend ist es jedoch nicht.
Nur in den Fällen, wo es in der DSGVO „Name(n) und Kontaktdaten“ heißt, ist immer auch der Name mitzuteilen, z. B. der Name des Datenschutzbeauftragten beim Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (30 Abs. 1 Satz 2 lit. a DSGVO) oder bei der Meldung einer Datenpanne (Art. 33 Abs. 3 lit. b DSGVO).
Kopfschüttler
29. August 2024 @ 12:51
Die Klägerin braucht unbedingt ein Hobby. Eine solche unsinnige Klage kann nur aus purer Langweile oder aus einer Überbewertung der eigenenen Person eingebracht werden.
Das BGH hat gut ausgeführt, warum es weder notwendig noch sinnvoll ist den / die Datenschutzbeauftrage/n namentlich zu nennen.