„Die Energiewende kommt!“ Diesen Satz haben Sie sicher schon einmal gelesen. Auch, dass dafür Smart Metering eine wichtige Rolle spielen wird, ist nicht neu. Klar ist, es werden mehr und mehr Smart Meter Gateways verbaut. Doch über das wo und wie wurde heftig diskutiert. Dabei kristallisierten sich  häufig drei Hauptfragen heraus:

  • Ab wann und ab welchem Verbrauch sind intelligente Messsysteme einzusetzen?
  • Wie viele Smart Meter Gateways werden dann verbaut sein?
  • Welche Kosten dürfen an die Kunden weitergegeben werden?

Antworten darauf gibt es jetzt im  Referentenentwurf zum „Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (Messstellenbetriebsgesetz – MsbG)“, das im „Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende“ eingebettet ist, einige Aussagen.

Zunächst einmal wird im „Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende“ ausführlich dargelegt, dass es keinen Rollout „um jeden Preis“ geben wird und dass stattdessen Kosten und Nutzen in einem vernünftigen Verhältnis stehen müssen.

Wirtschaftlichkeit

Darauf basierend finden sich dort Berechnungen zur Wirtschaftlichkeit, die dann in §31 MsbG letztendlich in konkrete Beträge umgerechnet werden. So kann man hier beispielsweise nachlesen:

  • „ab 2017 [werden] innerhalb von 8 Jahren alle Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 50 000 bis einschließlich 100 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet […] und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 200 Euro jährlich in Rechnung gestellt“.
  • Die Staffelung geht runter bis 6.000 bis 10.000 kWh ab 2020 bis max. 100 Euro.
  • Verbrauchsgruppen, die weniger als 6.000 kWh aufweisen, können optional intelligente Messsysteme einsetzen.

Lohnt sich das nun?

Zunächst einmal stellt sich die Frage nicht primär, wenn per Gesetz ein Pflichteinbau vorgesehen ist. Dennoch sind die „Stückzahlen“ interessant: Im Begründungsteil des Gesetzes finden sich in Abs. 4 Angaben zur Anzahl von Zählpunkten in Verbrauchsgruppen. Hier lässt sich beispielsweise nachlesen:

  • Verbrauchsgruppe 3.000 bis 4.000 kWh: 33 Mio. Zählpunkte
  • Verbrauchsgruppe 4.000 bis 6.000 kWh: 5,2 Mio. Zählpunkte
  • Verbrauchsgruppe 6.000 bis 10.000 kWh: 2,4 Mio. Zählpunkte
  • Verbrauchsgruppe 10.000 bis 100.000 kWh: ca. 2 Mio. Zählpunkte

(Übrigens sind damit deutlich geringere Zahlen genannt als 2013 in der Kosten-Nutzen-Analyse des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie).

Vermutlich kann die Wirtschaftlichkeitsfrage aufgrund der Pflichteinbauten gar nicht seriös beantwortet werden. Es stellt sich eher die Frage, wie ein grundzuständiger Messstellenbetreiber sein Smart Metering aufstellen wird. Wird er den Smart Meter Gateway Administrator selber betreiben oder outsourcen? Denn ob der Smart Meter Gateway Adminsitrator outgesourct wird oder nicht, ist sehr wohl eine Frage der Wirtschaftlichkeit.

In Bezug auf die Wirtschaftlichkeit sind dann auch noch die sogenannten Zusatzleistungen interessant, die im MsbG in §35 geregelt werden: „Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetriebs“. Zusatzleistungen gehen extra! Was in den genannten Preisen enthalten ist und welche Zusatzleistungen möglich sind, regelt §35 MsbG.

Fazit

Damit lässt sich festhalten: Der gesetzliche Rahmen des Smart Meterings ist gegeben: Anzahl, Starttermin, erlaubte Kosten. Jetzt geht es an die eigenen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen. Und dann: Die Energiewende kommt!

Weitere Aspekte des Referentenentwurfs zum „Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende“ haben wir in den vergangenen Wochen bereits betrachtet. Bei Interesse lesen Sie unsere Beiträge „Messstellenbetriebsgesetz (MsbG): Bitte was?“ und „Smart Metering: Smart = Datenschutz?