Der Kostenfaktor bei der Kopie der Patientenakte hat in der Vergangenheit nicht nur Ärzte, Datenschutzbeauftragte und Gerichte, u. a. den EuGH, beschäftigt. Knapp zusammengefasst war nach § 630g BGB in der bis Anfang Februar 2026 gültigen Fassung eine Kostentragungspflicht der Patienten gegeben, während der Auskunftsanspruch nach den Datenschutzgesetzen (DSGVO, KDG, DSG-EKD) grundsätzlich unentgeltlich ist.

Durch die Änderung des § 630g BGB zum 06.02.2026 wurde der sich aus der EuGH-Entscheidung vom 26.10.2023 (Aktenzeichen: C-307/22) ergebende Urteilsspruch, dass allgemein die erste Kopie der Patientenakte kostenlos dem Patienten zur Verfügung zu stellen ist, gesetzlich geregelt. Hierüber haben wir bereits ausführlich berichtet. Die Neufassung des § 630g BGB bringt somit zivilrechtliche und datenschutzrechtliche Ansprüche in Einklang.

Was gilt nach dem Tod eines Patienten?

Dazu sollen zunächst noch einmal die allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüche des (lebenden) Patienten dargestellt werden. Nach § 630g Abs. 1 BGB ist dem Patienten „auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Behandlungsakte zu gewähren. […] Die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt.“

Im Falle des Todes eines Patienten stehen nach § 630g Abs. 3 BGB, unter der Berücksichtigung der dortigen Voraussetzungen, die Rechte nach § 630g Abs. 1 BGB den Erben / nächsten Angehörigen zu.

Allerdings stellt § 630g Abs. 3 S. 1 BGB am Ende klar, dass die Erben (und die nächsten Angehörigen über § 630g Abs. 3 S. 2 BGB) die hierfür entstehenden Kosten zu tragen haben.

Im Ergebnis besteht kein zivilrechtlicher Anspruch auf eine kostenfreie Kopie der Behandlungsakte Verstorbener.

Denkbar wäre noch ein datenschutzrechtlicher Anspruch auf eine kostenfreie Kopie der Behandlungsakte. Allerdings endet mit dem Tod einer Person die Anwendbarkeit des Datenschutzrechtes. Erwägungsgrund 27 zur DSGVO stellt insoweit klar: „Diese Verordnung gilt nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener.“ In gleicher Weise argumentierte auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 28.11.2025 (Aktenzeichen: 10 A 11059/23.OVG). Zwar führt der Erwägungsgrund 27 weiter aus, dass die Mitgliedstaaten Vorschriften für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verstorbener erlassen können. Entsprechende Regelungen sind bislang – soweit ersichtlich – nicht ergangen.

Datenschutzrechtliche Ansprüche sind höchstpersönlich. Höchstpersönliche Ansprüche können u. a. nicht abgetreten aber auch nicht vererbt werden. Sie erlöschen mit dem Tod der berechtigten Person. In der Konsequenz erlöschen die datenschutzrechtlichen Ansprüche, bspw. auch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, mit dem Tod des Patienten, sodass auch kein datenschutzrechtlicher Anspruch auf eine kostenfreie Kopie der Behandlungsakte Verstorbener besteht.

Wie werden die Kosten berechnet?

In der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gibt es hierzu keine explizite Regelung. Es wird diesbezüglich auf die Regelungen des § 7 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) verwiesen. Danach können die ersten 50 Kopien mit je 0,50 Euro und jede weitere mit je 0,15 Euro berechnet werden.