Wie am 04.05.2016 berichtet ist die „Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz“ am 03.05.2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und damit Kraft getreten.

Wie auch schon der Referentenentwurf enthält die Verordnung  zunächst nur Angaben zu den KRITIS-Unternehmen aus den Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation sowie Wasser und Ernährung. Gesetztes Ziel ist es, bis Anfang 2017 auch die KRITIS Betreiber aus den Sektoren Transport und Verkehr, Gesundheit sowie Finanz- und Versicherungswesen zu identifizieren; dies soll durch eine Änderungsverordnung geschehen.

Einige wichtige Veränderungen zwischen dem Referentenentwurf und der nun veröffentlichten Version sind im Folgenden dargestellt.

Unter anderem wurden  für den Sektor Energie eine Vereinheitlichung der verwendeten Begrifflichkeiten mit anderen Gesetzen (z.B. dem EnWG) hergestellt aber auch im Sektor Ernährung Berechnungsformeln für die Ermittlung der Schwellenwerte überarbeitet bzw. ergänzt.

Im Teil 3 des Anhangs 1 für den Sektor Energie wurden zudem der Punkt „1.1.5 Anlage oder System zur Steuerung/Bündelung elektrischer Leitung“ aufgenommen und der Schwellenwert für die „zentrale Anlage und Systeme für den Stromhandel, soweit diese den physischen kurzfristigen Spothandel und das deutsche Marktgebiet betreffen“ auf 200 TWh/Jahr festgelegt. Bei den Raffinerien wurde der Schwellenwert „Erzeugter Kraftstoff“, gemessen in Tonne/Jahr auf 420.000 (von 335.000) hochgesetzt. Zudem wird nun beim Öl- und Produktenlager bei den Bemessungskriterien zwischen Menge Kraftstoff und Menge Heizöl mit 420.000 bzw. 620.000 Tonnen/Jahr differenziert. Genauso wurden bei der Verteilung von Kraftstoff und Heizöl (Anlage und Systeme von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff sowie Tankstellennetz) der Schwellenwert von 335.000 auf 420.000 Tonnen/Jahr hochgesetzt.

Im Anhang 3 (Sektor Ernährung) wurden die Schwellenwerte angepasst; übergreifend von 334.000 Tonnen/Jahr bei Speisen bzw. 274,5 Mio. Liter/Jahr bei Getränken auf 434.500 Tonnen /Jahr (Speisen) und 350 Mio Liter/Jahr bei den Getränken.

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung ist nun auch die 24-Monatsfrist angebrochen, die Betreibern zu Verfügung steht um angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu etablieren (s. §§ 8b Absatz 3 bzw. 8a Absatz 1 BSI-Gesetz).