Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat im Rahmen des Projekts „Verbraucherrechte in der digitalen Welt“ zahlreiche Webmaildienste, Foren, Online-Shops und Soziale Netzwerke untersucht und dabei festgestellt, dass es für Nutzer teilweise sehr schwierig ist, ihr Profil bzw. Konto zu löschen.

Laut vzbv bieten nur 8 von 19 untersuchten Anbietern die Löschmöglichkeit dort an, wo die meisten Nutzer sie erwarten würden, also in den Kontoeinstellungen oder den Profilinformationen. Leicht auffindbar waren die Löschmöglichkeiten u.a. bei GMX, Tchibo und Wer-kennt-wen.

Bei 7 weiteren Seiten finden die Nutzer laut vzbv nur im „Hilfe“-Bereich oder über die Suchfunktion Informationen, wie sie ihr Profil entfernen können: z.B. Yahoo, Amazon und Facebook.

Bei 4 Onlineangeboten war das eigenständige Löschen nach Aussage der vzbv überhaupt nicht auffindbar: z.B. AOL, Weltbild und Otto. Hier muss sich der Nutzer erst per E-Mail oder Kontaktformular an den Anbieter wenden.

Eine vollständige Übersicht der getesteten Anbieter findet sich auf der Webseite der Verbraucherzentrale Bundesverband.

Soweit einzelne Anbieter tatsächlich die Konten nicht löschen, ist dieses Vorgehen aus datenschutzrechtlicher Sicht problematisch. § 35 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) fordert:

„(…) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist (…).“

Wenn sich der Nutzer also dafür entscheidet, keine Inhalte mehr auf Facebook zu teilen oder über Amazon einzukaufen, fällt auch der Zweck für die Speicherung der ins Profil eingestellten Daten bzw. des Kundenkontos weg. Der Anbieter müsste die Daten löschen. EineSperrung, also die Deaktivierung des Kontos, ist nur ausnahmsweisezulässig, beispielsweise wenn einer Löschung gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen oder Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Nutzers beeinträchtigt würden (§ 35 Absatz 3 BDSG). Praktisch relevant kann hier die z. B. die Aufbewahrung von Rechnungs- oder Bestellunterlagen sein.

Angesichts der festgestellten Schwierigkeiten, bestehende Profile und Konten einfach und dauerhaft zu löschen, fordert die vzbv daher, die Rechte der betroffenen Nutzer zu stärken. So soll auch das sog. Recht auf Vergessen in der künftigen europäischen Datenschutz-Grundverordnung dazu beitragen, dass Daten nicht nur beim Anbieter sicher gelöscht werden, sondern auch bei anderen Unternehmen, an die die Daten des Nutzers übermittelt wurden.

Angesichts des Umstandes, dass aktuell sehr viele Interessengruppen auf den Verordnungsentwurf einwirken und versuchen, für sie günstige Änderungen zu erzielen, lässt sich jedoch derzeit nicht sagen, ob die Rechte der Nutzer durch die Datenschutz-Grundverordnung  tatsächlich verbessert werden.