Das Jahr neigt sich dem Ende zu, und vielerorts sind Mitarbeiter-Jahresgespräche schon abgeschlossen. Doch immer wieder kommen Angestellte in leitender Position auf (mehr oder minder) neue Ideen, um den Betrieb zu verbessern, den Service am Kunden effizienter zu gestalten und hecken andere an sich begrüßenswerte Dinge aus. Oft jedoch droht dabei der Mitarbeiter unter die Räder zu geraten.

Und jährlich grüßt die Mitarbeiter-Auswertung

Ganz gleich, ob man bestimmte Module eines großen Software-Herstellers aus Redmond einsetzt, welche wiederum für sich bereits datenschutzrechtliche Fragen aufwerfen, oder ob man sich „herkömmlicher“ Methoden bedient: Die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten stehen bei Datenschutzbeauftragten hoch im Kurs.

So ist denn auch Vorsicht geboten bei Anfragen der folgenden Art: Ein Vertriebsleiter möchte die 20 Mitarbeiter in seinem Team gerne näher beleuchten und für mehr Transparenz bei der Arbeit sorgen. Zu diesem Zweck hat er die nachfolgend (bearbeitete, anonymisierte) Tabelle ersonnen:

Diese Übersicht soll frei zugänglich für alle Team-Mitglieder öffentlich (im Büro) ausgehängt werden. Im Original werden die einzelnen Mitarbeiter (namentlich benannt) mit einzelnen Werten zu Umsatz, Auslastung und erwarteten Aktivitäten automatisch in einer Rangliste sortiert und passend mit Ampelfarben markiert.

Nächster Halt: Datenschutz

Es ist schön zu sehen, wie emsig anhand verschiedenster Kriterien die Mitarbeiter dargestellt werden können und wie jeder, freilich von einem Höchstmaß an Transparenz angespornt, die aktuellen Aktivitäten im Team verfolgen kann.

Weniger schön ist hingegen, dass das geplante Vorhaben datenschutzrechtlich in dieser Ausgestaltung eine übergebührliche Leistungs- und Verhaltenskontrolle darstellt und folglich von vorne bis hinten unzulässig ist. Eine komplette Liste aller Mitarbeiter birgt stets einen gewissen „Pranger“-Charakter und ist – unabhängig von den Inhalten – schon für sich kritisch zu bewerten.

Das Ende vom Lied

Damit es für die Mitarbeiter untereinander in rechtlich zulässiger Weise einsehbar ist, müsste die Liste erheblich ausgedünnt werden. Zulässig wäre zum Beispiel die Darstellung der Gesamt-Aufträge in einem Bereich oder vielleicht auch noch die Darstellung, wie viele Aufträge insgesamt außerhalb bzw. hinter dem Soll liegen; nicht aber die Zuordnung pro Mitarbeiter.

In der inhaltlichen Tiefe wie hier (vor allem in Bezug auf einzelne Umsätze und deren Vergleich mit Kollegen) geht das ausschließlich für die jeweiligen Vorgesetzten. Es muss also gewährleistet sein, dass man nicht einen einzelnen Mitarbeiter aus der Menge herauspicken kann, um zu sagen „Der da arbeitet aber zu langsam.“ Außerdem sollte im Falle von mehreren Teams oder Fachbereichen gewährleistet sein, dass nur die Daten innerhalb des eigenen Teams ausgetauscht werden.

In Fällen wie diesem hier wird man zudem von einer Mitbestimmungspflichtigkeit des Betriebsrats auszugehen haben; die Interessenvertretung müsste also ebenfalls beteiligt werden.