Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg hat am 23.01.2019 eine Liste häufig gestellter Fragen zum Thema Sozialleistungen veröffentlicht. Die Antworten der Aufsichtsbehörde sollen sowohl Bürgerinnen und Bürgern als auch den Sozialleistungsträgern als Information dienen.

Das Dokument behandelt unter anderem, welche Aufsichtsbehörde für datenschutzrechtliche Fragen und Beschwerden über Sozialleistungsträger zuständig ist und ob Jobcenter und Sozialämter Kopien von Personalausweisen anfertigen dürfen.

Weiterhin wird dargestellt, dass Jobcenter und Sozialämter bei der Beantragung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs auch ohne konkreten Verdacht des Leistungsmissbrauchs Kontoauszüge jedenfalls der letzten drei Monate anfordern dürfen.

Allerdings darf der Antragsteller auf den Kontoauszügen Angaben schwärzen, wenn sie zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO zählen. Hierauf müssen Jobcenter und Sozialämter hinweisen.

Art. 9 DSGVO stellt Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten und Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung unter besonderen Schutz.

Unkenntlich gemacht werden dürfen daher Empfänger und Verwendungszweck z.B. bei Gewerkschaftsbeiträgen und Spenden an Kirchen oder politische Parteien. Nicht geschwärzt werden darf allerdings die Höhe der Ausgaben. Sollten die geschwärzten Kontoauszüge Ausgaben in auffälliger Höhe oder Häufigkeit enthalten, darf unter Umständen im Einzelfall die Offenlegung des geschwärzten Empfängers gefordert werden.

Die FAQ sind abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/faq-sozialleistungen/.