Mit zunehmendem Bekanntheitsgrad des Videokonferenztools Zoom stieg auch die Kritik (wir berichteten). So wurde vor allem folgendes bemängelt:

  • Schlechte Verschlüsselung
  • Unklare Beteiligungen von Unternehmen aus Drittländern
  • Serverstandorte in den USA

Die Kritik kam auch bei der Zoom Video Communications, Inc. an. Doch statt die Sache auszusitzen, wurde proaktiv mit der Aufsichtsbehörde zusammengearbeitet. Mit der aktuellen Version Zoom 5.0 wurden diverse Verbesserungen vorgenommen:

  • Privacy by Default: Die Einrichtung eines Warteraums ist ebenso voreingestellt wie die passwortgeschützte Einwahl.
  • Die Verwendung der Nutzer-Daten zu wirtschaftlichen Zwecken wird jetzt ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Die Video-Kommunikation wird künftig (zumindest in der kostenpflichtigen Geschäftskunden-Version) Ende-zu-Ende verschlüsselt.
  • Da das Unternehmen keine Niederlassung in Europa hat, wurde ein „Vertreter in der EU“ benannt.

Aufgrund der getroffenen Maßnahmen besteht laut dem Baden-Württembergischen Landesdatenschutzbeauftragten daher keine Veranlassung mehr, die „an alle Schulen in Baden-Württemberg ausgesprochene Warnung länger aufrechtzuerhalten.“

Weiterhin wirbt die Aufsichtsbehörde für das Videokonferenz-Tool BigBlueButton. Dieses ist in die vom Land bereit gestellte Lernmanagementsoftware Moodle integriert. Der große Vorteil dieser Tools ist die lokale Speicherung der Daten in der Schule. Wir berichteten.

Unabhängig, welches Videokonferenz-Tool eingesetzt wird oder werden soll, müssen nach Ansicht des Landesdatenschutzbeauftragten folgende Aspekte, gerade im Schulkontext, betrachtet werden:

  • Welche Daten werden durch die Nutzung des Videokonferenzsystems freigegeben?
  • Mit den gewählten Dienstleistern ist eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung abzuschließen.
  • Es ist genau zu prüfen, ob eine Verarbeitung der Daten für eigene Zwecke des Dienstleisters vorgesehen ist.
  • Es ist ebenfalls genau zu prüfen, wie mit der Datenlöschung umgegangen wird.
  • Für die Übertragung von Videobild und Videoton der Schülerinnen und Schüler während des Homeschoolings ist sowohl eine Einwilligung des Schülers / der Schülerin als auch der Eltern erforderlich.

Die Pressemitteilung des LfDI ist hier abrufbar.