Nach der Auffassung des Landgerichts Saarbrücken (4 O 287/11 – noch nicht rechtskräftig) sind jedoch Erklärungen unter E-Mails zu beachten, die darauf hinweisen, dass der Versendender nicht einverstanden ist, dass die elektronische Nachricht weitergeleitet oder veröffentlicht wird. Ein entsprechender Hinweis bewirke, dass der Versender zum Ausdruck bringe, dass der Inhalt der Nachricht, wie bei einem Brief nicht aus der Geheimsphäre des Versenders entlassen werden soll.
Die Problematik der Wirksamkeit der Erklärung stelle sich, im Gegensatz zu der Verwendung eines Disclaimers, nicht da es sich bei der Erklärung nicht um eine vertragliche Regelung, sondern um eine reine Willensbekundung handele.