Bereits 2021 setzten wir uns mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) auseinander.

Nachdem es am 01.01.2023 in Kraft getreten ist, müssen seit dem  01.01.2024 Unternehmen mit 1.000 oder mehr Mitarbeitenden das Gesetz umsetzen. Zeit für ein Resümee.

Die erste Stufe (mehr als 3.000 Mitarbeitende) betraf ca. 900 Unternehmen. Durch die strengere Regelung ab dem 01.01.2024 sind ca. 4.800 Unternehmen in der Pflicht, das LkSG im Unternehmen zu implementieren. In diesem Jahr prüfte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle viele potentiell betroffene Unternehmen. Im Rahmen dieser Prüfung  und forderte u. a.

  • die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
  • die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit für das Risiko-Management
  • die Definition von Verantwortlichkeit für die Risiko-Überwachung

Betroffen waren Unternehmen, 1.000 oder mehr Mitarbeitende beschäftigten – gezählt wurden Kopfzahlen, keine Vollzeitäquivalente. Die Beschäftigten der Tochterunternehmen wurden  der Konzernmutter zugerechnet. Das führte wiederholt zu Irritationen, weil man in den Muttergesellschaften die eigenen Mitarbeiterzahlen, seltener aber die der Gesamtunternehmensgruppe vor Augen hatte.

Zielsetzung

Die Umsetzung des LkSG zielt darauf ab, Risiken in Lieferketten – insbesondere zu den Bereichen Menschenrechte und Umweltschutz – zu identifizieren.  Geeignete Maßnahmen sollen diese Risiken ausschließen oder zumindest „beherrschbar“ machen.

Die Risiko-Analyse muss dokumentiert werden, um ihre Durchführung und die Ergebnisse nachweisen zu können Im Rahmen dieser Dokumentation muss festgelegt werden, wer für die Risiko-Analyse verantwortlich ist. Hierzu gehört auch ein Prüf- und Kommunikationsplan, mit dem definiert wird, wann, wo, wer und wie oft geprüft wird. Neben der Prüfung sind Abhilfemaßnahmen erforderlich, um tatsächliche Verstöße sofort und endgültig zu beenden und für die Zukunft wesentlich zu erschweren oder zu verhindern.

Ein Menschenrechtsbeauftragter, ein Beschäftigter des Unternehmens, wird meist formell bestellt und mit dieser Aufgabe betraut. Es reicht jedoch nicht, Verantwortlichkeiten festzulegen. Das Unternehmen muss sicherstellen, dass der Menschenrechtsbeauftragte seine Aufgaben erfüllen kann.

Zudem muss ein Beschwerdeverfahren eingerichtet werden. Dies kann durch ein Online-Tool oder einen Beschwerdebeauftragten geschehen, der Meldungen von Hinweisgebenden entgegennimmt. Das Verfahren soll allen Hinweisgebenden offen stehen, die Verstöße melden wollen. Neben dieser Ombudsfunktion kann der Beschwerdebeauftragte auch den Menschenrechtsbeauftragten fachlich unterstützen, soweit dies aus Compliance-Sicht angezeigt ist.

Die Dokumentation ist unverzichtbar für die Umsetzung des LkSG und das Compliance-Management-Systems. Der Grundsatz lautet: „Compliance, die nicht dokumentiert wurde, ist keine Compliance!“. (vgl. LG Nürnberg, Urteil vom 30.03.2022, 12 U 1520/20)

Unternehmen, die diese Schritte umgesetzt und gut dokumentiert haben, sind gut aufgestellt und müssen die Prüfung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nicht fürchten.