Zwischen „Katastrophe für Blogs dank EuGH-Urteil“ und „Verlinken ist in der Regel keine Urheberrechtsverletzung“ schwankten die Überschriften der Zeitungen im Internet.

Wie ist das neueste EuGH-Urteil zum Verlinken von urheberrechtlich geschütztem Material nun zu bewerten? Dazu muss man sich den Fall genauer anschauen. Die niederländische Website „Geenstijl“ veröffentlichte einen Link zu dem australischen Filehoster „Filefactory“ mit dem Zugriff auf Nacktfotos einer Dame, die die Zeitschrift „Playboy“ für eine seiner Ausgaben erstellen ließ. Der Playboy hatte unstrittig die Urheberrechte an den Fotos.

Nacktfotos sollen Websitebesucher anziehen

Nachdem der „Playboy“ von dem Link erfuhr, forderte er „Geenstijl“ zunächst auf, den Link von ihrer Website zu entfernen. Trotzdem veröffentlichte „Geenstijl“ noch einmal einen Artikel mit dem entsprechenden Link auf die Website. Daraufhin forderte der „Playboy“ Geenstijl noch einmal erfolglos auf, den Link zu entfernen. Deshalb wandte sich der „Playboy“ nun an Filefactory, die der Aufforderung, die Fotos nicht mehr zugänglich zu machen, schließlich nachkamen.

Allerdings gab es nun einen anderen Filehoster, der die Fotos zur Verfügung stellte und auf den die „Geenstijl“ entsprechend verlinkte.

Wer hat das Recht auf Veröffentlichung?

Die rechtliche Frage, die sich hier stellte, war folgende: Die Europäische Richtlinie zum Urheberrecht (RL 2001/29) sagt aus, dass den Urhebern eines Werkes (wie Fotos) das ausschließliche Recht zusteht, die öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. Hintergrund dieses Rechts ist, dass der Urheber eine angemessene Vergütung bei einer öffentlichen Wiedergabe erhalten soll.

Liegt nun eine „öffentliche Wiedergabe“ vor, wenn jemand, der nicht die Urheberrechte an den Fotos hat, einen Link auf die Fotos setzt?

Nach dem EuGH liegt eine „öffentliche Wiedergabe“ vor, wenn

  • eine unbestimmte Anzahl von Internetnutzern Zugriff auf die Fotos erhalten,
  • ein Link auf die Fotos zu Gewinnerzielungsabsichten gesetzt wird und
  • die Kenntnis der Rechtwidrigkeit (ohne Erlaubnis des Rechteinhabers) besteht (wird bei der Gewinnerzielungsabsicht widerlegbar vermutet).

Der EuGH kommt im konkreten Fall zu dem Schluss, dass es „Geenstijl“ bewusst war, dass der „Playboy“ als Urheber der Fotos es ihr nicht erlaubt hatte, auf die Fotos zu verlinken. Der „Playboy“ hatte sie darauf explizit hingewiesen. Es machte daher auch kein Unterschied, dass die Fotos bereits auf einem Fileserver lagen, von dem man grundsätzlich die Fotos über das Internet abrufen konnte. Der EuGH gibt dem „Playboy“ somit Recht.  „Geenstijl“ hätte den Playboy vor der Linksetzung um Erlaubnis fragen müssen.

Blogger hat verschärfte Prüfpflicht bei Gewinnerzielungsabsicht

Die interessantere Frage ist aber, wie generell mit Bloggern umzugehen ist, die Links setzen. Dazu hat der EuGH in seinem Urteil ebenfalls Ausführungen gemacht.

Setzt der Blogger einen Link mit Gewinnerzielungsabsicht, dann trifft ihn eine Prüfungspflicht, ob die Datei (egal, ob Bild, Film oder Musik) erlaubterweise auf der verlinkten Website bzw. Fileserver veröffentlicht worden ist. Er muss also aktiv werden und nachfragen. Ansonsten wird vermutet, dass er sich der Rechtswidrigkeit bewusst ist, sofern keine Erlaubnis vorliegt.

Der Blogger, der ohne Gewinnerzielungsabsicht einen Link setzt, begeht keine Urheberrechtsverletzung, wenn er nicht weiß oder nicht wissen kann, dass das verlinkte Werk ohne Erlaubnis des Urhebers veröffentlicht worden ist. So besteht beispielsweise eine Urheberrechtsverletzung – selbst ohne Gewinnerzielungsabsicht auf Seiten des Bloggers -, wenn auf eine Filmdatei verlinkt wird, die den neuesten Blockbuster im Kino zeigt. Hier ist offensichtlich, dass die Filmstudios eine Veröffentlichung des Kinofilms auf Fileservern nicht erlaubt haben.

Wichtig ist auch, dass den Bloggern ohne Gewinnerzielungsabsicht eine Prüfpflicht auferlegt wird, ob sich der Inhalt der Website geändert hat und sich dort plötzlich Materialien finden, die gegen das Urheberrecht verstoßen. Diese geht aber nicht so weit, dass hier eine aufwändige Recherche betrieben werden muss. Es muss schon recht offensichtlich sein, wie bspw. eine Filmdatei des Blockbusters, der gerade im Kino läuft. Diese Pflicht besteht aber schon seit dem Urteil des LG Hamburgs (Az.: 312O85/98), das Seitenbetreiber verpflichtet, fremde Angebote auf die verlinkt wird auf rechtswidrige Inhalte zu prüfen.

An dieser Stelle sei noch einmal darauf hingewiesen, dass ein Hinweis für die Nutzer oder gar die Distanzierung von den verlinkten Inhalten keine Rechtswirkung entfaltet. Ganz im Gegenteil: Vielmehr spricht eine ausdrückliche Distanzierung eher dafür, dass der Blogger bzw. Betreiber der Website seine Prüfpflichten nicht ernst nimmt. Dies kann bei Gerichten sogar zur Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung führen und es Anspruchsstellern erleichtern, ein Verschulden auf Seiten des Bloggers bzw. Seitenbetreiber zu unterstellen.