In einen Beschluss hat das OLG Dresden entschieden, dass der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses den zur Verfügung gestellten E-Mail-Account (mit erlaubter privater Nutzung), solange nicht löschen darf, solange nicht feststeht, dass der Nutzer für die auf dem Account abgelegten Daten keine Verwendung mehr hat.Das bedeutet, dass der Arbeitgeber grundsätzlich eine Einwilligung des ausscheidenden Mitarbeiters in die Löschung des Accounts einholen muss.Das Gericht begründete seine Entscheidung folgendermaßen:
Empfehlung:
Vor der Einräumung der privaten Nutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts sollte klar geregelt werden, wie mit dem Account zu verfahren ist, wenn ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt. Etabliert hat sich eine entsprechende Regelung in einer Betriebsvereinbarung oder Unternehmensrichtline. Die private Nutzung wird gewährt, wenn vereinbart wird, dass beim Ausscheiden aus dem Unternehmen gegebenenfalls bestehende private E-Mails innerhalb einer festgesetzten Frist gelöscht werden müssen und nach Ablauf dieser Frist verbleibende E-Mails wie dienstliche E-Mails behandelt und gelöscht werden dürfen.