Die Corona-Impfpflicht im Gesundheitsbereich hat für großen Wirbel gesorgt. Eher unbemerkt geblieben ist dagegen die Masern-Impfpflicht in Gemeinschaftseinrichtungen, also insbesondere in Kitas und Schulen, aber auch in Gesundheitseinrichtungen. Dabei ist der betroffene Personenkreis sehr viel größer. Eine Masernimpfung muss gemäß § 20 Abs. 9 IfSG von allen Personen nachgewiesen werden, die in

  • Kita, Kinderhort, Kindertagespflege oder in einer Schule betreut werden (damit besteht faktisch eine Impfpflicht für alle Kinder), aber auch von allen Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind.
  • den in § 23 Abs. 3 IfSG genannten Gesundheitseinrichtungen tätig sind, darunter fallen etwa Krankenhäuser, Arztpraxen, ambulanter Pflegedienst und der Rettungsdienst.
  • Einrichtungen tätig sind, in denen Asylbewerber, Geflüchtete und Ausreisepflichtige untergebracht sind.

Die Masern-Impfpflicht ist ähnlich ausgestaltet wie die Corona-Impfpflicht: Es handelt sich formal um eine Nachweispflicht. Den Nachweis müssen Personen erbringen, die nach 1970 geboren wurden und mindestens ein Jahr alt sind. Vorzulegen ist

  • ein Nachweis der Impfung (bei Kindern ab einem Jahr eine Schutzimpfung, bei Kindern ab zwei Jahren und Erwachsenen zwei Masern-Schutzimpfungen),
  • ein ärztliches Zeugnis über eine Masern-Immunität, diese kann mithilfe einer Blutuntersuchung festgestellt werden, oder
  • ein ärztliches Attest, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann.

Alternativ genügt die Bestätigung einer staatlichen Stelle oder anderen Einrichtung, dass dort bereits ein Nachweis vorgelegt wurde.

Die Nachweispflicht gilt schon seit 2020 für alle Personen, die neu in einer der oben genannten Einrichtungen betreut werden oder dort tätig sind. Für alle, die schon vor 2020 in den Einrichtungen tätig waren oder dort betreut wurden, gibt es eine längere Frist, die nach mehrmaliger Verlängerung nun ausläuft: Die Nachweise müssen bis zum 31. Juli 2022 vorgelegt werden.

Umgang mit den Nachweisen

Da es sich bei Informationen zum Impfstatus um hochsensible Gesundheitsdaten handelt, ist auch im Umgang mit den Nachweisen eine besondere Sorgfalt geboten. Die Nachweise dürfen lediglich eingesehen werden, eine Kopie anzufertigen ist nicht erlaubt. Es sollte jedoch dokumentiert werden, dass ein Nachweis vorgelegen hat und eingesehen wurde. Diese Dokumentation darf für die gesamte Dauer der Tätigkeit bzw. Betreuung in der Einrichtung aufbewahrt werden. Nach Beendigung der Tätigkeit oder Betreuung darf die Dokumentation für ein weiteres Jahr aufbewahrt werden, um nachweisen zu können, dass für die entsprechende Person der Nachweis tatsächlich kontrolliert wurde. Dies dient insbesondere der Verteidigung in einem eventuellen Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Was tun, wenn kein Nachweis vorgelegt wird?

Personen, die neu in die Einrichtung kommen und keinen Nachweis vorlegen, dürfen nicht betreut bzw. nicht in der Einrichtung tätig werden. Allerdings gilt: Schulpflichtigen Kindern darf der Schulbesuch nicht wegen einer fehlenden Impfung verweigert werden. Wird für das ungeimpfte Kind kein ärztliches Zeugnis bzw. Attest vorgelegt, welches bestätigt, dass das Kind eine Immunität gegen Masern (aufgrund einer zurückliegenden Maserninfektion) besitzt oder nicht geimpft werden kann, muss die Schule das zuständige Gesundheitsamt informieren. Das Gesundheitsamt ist dann für die weiteren Schritte verantwortlich und kann Bußgelder verhängen.

Bisher betraf die Nachweispflicht nur Personen, die neu in eine Einrichtung kommen. Doch auch Personen, die schon 2020 in der Einrichtung betreut wurden oder dort tätig waren, müssen bis zum 31. Juli 2022 einen Nachweis vorlegen. Erfolgt kein Nachweis, muss eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen. Gleiches gilt, wenn Zweifel an der Echtheit eines Nachweises bestehen. In diesen Fällen dürfen die notwendigen Daten an das Gesundheitsamt übermittelt werden. Welche Daten dies konkret sind, ist im Gesetz nicht näher geregelt. Es empfiehlt sich jedoch die Vorschrift sehr restriktiv auszulegen und zunächst nur den Namen der betroffenen Person zu übermitteln.

Weiterführende Infos zur Masern-Erkrankung, Masern-Impfung und zur Impfpflicht finden Sie z. B. auf dieser Website der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA): www.masernschutz.de