In Deutschland existiert ein Medienprivileg. Dieses soll die Sicherung der in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Pressefreiheit garantieren. Das Medienprivileg, in § 41 BDSG geregelt, besagt, dass für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken nur wenige datenschutzrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen. Der § 38 BDSG, der die Zuständigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörde regelt, ist hiervon ausgeschlossen. Dass aber nicht ein jeder sich auf dieses Medienprivileg berufen kann, hat nun der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.

Hintergrund

Ein Verein hatte auf seiner Webseite E-Mail-Schriftverkehr mit einer Behörde veröffentlicht, ohne die personenbezogenen Daten wie E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Faxnummer der Behördenmitarbeiterin zu löschen. Die Mitarbeiterin rief das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) mit der Bitte zu prüfen, ob eine solche Veröffentlichung ihrer Daten datenschutzrechtlich zulässig sein, an. Das BayLDA hielt eine Veröffentlichung der Daten für unzulässig und forderte den Verein auf, die personenbezogenen Daten der Betroffenen zu löschen. Der Verein klagte hiergegen beim Verwaltungsgericht Regensburg und unterlag (Aktenzeichen: RO 9 K 12.1948). Daraufhin erhob der Verein Berufung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), diese wurde ebenfalls zurückgewiesen (Aktenzeichen: 5 B 14.2164).

Begründung des Verwaltungsgerichtshofs

Zum einen betonte der BayVGH, dass keine Einwilligung der Mitarbeiterin in die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten vorgelegen habe. Zum anderen führte das Gericht aus, dass die datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde (das BayLDA) zuständig sein (dies war von dem Verein angezweifelt worden), da es sich bei dem eingetragenen Verein um

„…kein Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse [handele]und [er] … sich deshalb nicht auf ein Medienprivileg berufen [könne], das zur Folge gehabt hätte, dass das BayLDA als Datenschutzaufsichtsbehörde nicht zuständig gewesen wäre. Nicht jede politische Partei, jedes Wirtschaftsunternehmen oder auch jede Privatperson, die sich mittels einer Homepage mit Informationen über ihre Aktivitäten an die Allgemeinheit wende, sei als Presseunternehmen anzusehen.“ (vgl. hier).

Fazit

Der Grat zwischen Veröffentlichungen im Netz, die ausschließlich journalistisch-redaktionellen Zwecken dienen und anderen Veröffentlichungen von Bloggern, Vereinen etc. ist manchmal schmal. Dies zeigt auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Veröffentlichung personenbezogener Daten des Angeklagten im Mordfall Walter Sedlmayr (Az.: VI ZR 345/09). Hier wurde der volle Namen des Angeklagten auf einem Internetauftritt eingestellt und zum Abruf im Internet bereitgehalten. In diesem Fall erachtete der BGH das Medienprivileg als einschlägig.