Schlechte Neuigkeiten für Anhänger digital vernetzter Autos: Das OLG Frankfurt/Main (Beschluss vom 20.07.2021, Az.: 3 Ws 369/21) hat entschieden, dass der Fahrzeughersteller Mercedes Benz die Nutzungsdaten seines Dienstes „Mercedes-me-connect“ an die Strafverfolgungsbehörden herausgeben muss. Hintergrund dieser Entscheidung ist der Vorwurf, die Flucht eines gesuchten Angeklagten mit Hilfe eines vernetzten Mercedes-Pkw unterstützt zu haben.

Rechtslage

Gegenstand der vorgenannten Gerichtsentscheidung war die Fahndung nach einem Angeklagten, der nicht aufgefunden werden konnte. Dieser wurde beschuldigt, eine Straftat nach § 100 a Abs. 2 StPO (z. B. Mord, Raub, Geldwäsche etc.) begangen zu haben. Den Ermittlungsbehörden war bekannt, dass der Gesuchte engen Kontakt zum Fahrer des Mercedes-Pkw hatte und dieser die Flucht mittels des Pkw unterstützt haben soll.

Der betreffende Pkw war mit dem „Mercedes-me-connect“ des Autoherstellers verbunden, der verschiedene Funktionen beinhaltet (u. a. die Anzeige des aktuellen Fahrzeugstandorts, des Kilometerstands oder Fahrzeugdetails wie z. B. die Belegung des Beifahrersitzes). Diese und noch weitere Daten werden an die Server des Herstellers bzw. des Dienstbetreibers versandt.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurden sowohl die Holding-Gesellschaft als auch die Hersteller-AG und zudem die Betreiber-AG des „Mercedes-me-connect“-Dienstes mit Beschlüssen des Landgerichts Gießen vom 03.02.2021, 01.04.2021 und 27.04.2021 zur Herausgabe der Daten verpflichtet.

Dagegen wurde seitens der Verpflichteten Beschwerde eingelegt. Diese wurde allerdings durch das OLG Frankfurt/Main in seinem Beschluss vom 20.07.2021 abgewiesen. Die Entscheidung wurde u. a. auf § 100 k StPO gestützt. Nach Auffassung des Gerichts stellen Verkehrsdaten i. S. d. § 100 g StPO auch Nutzungsdaten i. S. d. § 100 k StPO dar. Dabei sind natürlich insbesondere die Standortdaten des betroffenen Pkw relevant. Diese sind Nutzungsdaten, da sie als personenbezogene Daten fungierten, die bei der Nutzung und Bereitstellung eines Telemediendienstes entstehen und der Abrechnung dienten.

Fazit

Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main wurde erstmals obergerichtlich zur Auskunftserteilung im Hinblick auf Nutzungsdaten Stellung genommen.

Zwar gab es in jüngster Zeit auch andere Fälle, in denen (wir berichteten) der Autohersteller Tesla, personenbezogene Daten von Fahrzeughaltern an die Ermittlungsbehörden herausgegeben hat. Allerdings geschah dies seitens Tesla bereits auf einfache Anforderung der Ermittlungsbehörden.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Entscheidung des OLG Frankfurt/Main sowohl für Fahrer (als auch für Beifahrer) digital vernetzter Autos eine erhebliche Brisanz aufweist. Zukünftig dürfte eine unbeschwerte Nutzung eines vernetzten Pkw nur schwer vorstellbar sein, wenn immer der Gedanke mitschwingt, dass Ermittlungsbehörden erfahren, wo die Reise hingeht.

Man kann dem natürlich entgegenhalten, dass Insassen, welche nicht einer Katalogstraftat nach § 100 a Abs. 2 StPO (z. B. Mord, Raub, Geldwäsche etc.) verdächtig sind, nichts zu befürchten haben.

Allerdings sollte dabei folgendes berücksichtigt werden:

Im deutschen Strafprozessrecht folgt aus einem Beweiserhebungsverbot grundsätzlich kein Beweisverwertungsverbot. Das bedeutet, dass auch bei rechtswidrig erhobenen Nutzungsdaten (weil z. B. keine Katalogstraftat vorliegt) eine Verwendung gegen den Verdächtigen nicht ausgeschlossen werden kann.

Vernetzte Autos bieten zwar in digitaler Hinsicht viele Annehmlichkeiten, allerdings sind diese auch mit entsprechenden Risiken verbunden.