Bis Ende April will Microsoft die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern entsprechend der neuen Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) aufstellen. Gemäß Art. 8 DSGVO bedarf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei Diensten der Informationsgesellschaft der Einwilligung der Eltern sofern das Kind das 16 Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Microsoft ändert aus diesem Grund die Registrierung bzw. Verifikation von Kinderkonten. Sowohl für die Einrichtung eines neuen Kontos als auch für bereits bestehende Konten lässt Microsoft die Eltern in die Datenverarbeitung einwilligen. Dazu setzt Microsoft zukünftig das in den USA bereits etablierte COPPA-Verfahren (Children’s Online Privacy Protection Act) ein. Dabei muss ein Erwachsener seine Identität und Volljährigkeit bestätigen und formal in die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kindes unter 16 einwilligen.

Verifikation

Die Verifikation erfordert einen Altersnachweis, der am einfachsten durch die Hinterlegung einer Kreditkarte im Erwachsenen-Konto erfolgt. Dabei wird die Kreditkarte einmalig mit 50 Cent belastet. Sollten Eltern keine Kreditkarte haben oder aber diese nicht zur Altersverifikation einsetzen wollen, bietet Microsoft eine manuelle Altersüberprüfung an. Hierzu wird der Benutzer aufgefordert, eine Kopie eines amtlichen Ausweisdokuments wie z.B. Führerschein, Personalausweis oder Reisepass anzufertigen und an Microsoft zu übermitteln.

Waren Ausweiskopien/Ablichtungen in Deutschland lange Zeit datenschutzrechtlich umstritten, sind sie seit Juli 2017 unter zwei Bedingungen zulässig (§ 20 Abs.2 Personalausweisgesetz):

  • Nur der Ausweisinhaber oder eine andere Person mit der Zustimmung des Ausweisinhabers darf die Kopie erstellen.
  • Die Kopie muss eindeutig und dauerhaft als solche erkennbar sein.

Zu beachten ist, dass nur der Ausweisinhaber die Kopie an Dritte weitergeben darf und jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus dem Ausweis der Einwilligung des Ausweisinhabers bedarf. Analog verhält es sich mit Passkopien (§ 18 Abs. 3 Passgesetz).