Mittlerweile gehört es fast zum guten Ton Mitarbeiterfotos auf der Firmenwebsite zu veröffentlichen. Dass dies nur mit Einwilligung der Beschäftigten möglich ist – und damit immer die Möglichkeit besteht, dass Beschäftigte ihre Einwilligung widerrufen und die Fotos wieder entfernt werden müssen, erklären wir Ihnen in diesem Beitrag. Bei der Foto-Nutzung ohne Einwilligung drohen Bußgelder: Ein spanisches Unternehmen, das Mitarbeiterfotos veröffentlichte ohne eine Einwilligung einzuholen und auch nach mehrmaliger Aufforderung der Beschäftigten die Fotos nicht von ihrer Webseite entfernte, hatte Anfang des Jahres ein Bußgeld in Höhe von 6.000 € für diesen Verstoß erhalten.

Häufig werden Fotos oder Videos von Beschäftigten aber nicht nur veröffentlicht, um den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern ein Gesicht zu geben. Immer öfter werden Bilder der Beschäftigten auch zu Marketingzwecken verwendet. Denkbar ist hier eine große Bandbreite: Imagevideos mit Beschäftigten als Darsteller, Werbefotos, die online auf Flyern oder riesigen Plakaten verwendet werden usw. Wenn auch solche Marketingmaterialien auf Grundlage von Einwilligungen erstellt werden, ergibt sich ein großes Problem: Die Mitarbeitenden können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Das teuer produzierte Werbevideo müsste dann ggf. gelöscht werden.

Model Release Vertrag als Lösung

Um dieser Unsicherheit vorzubeugen, sollten für Marketingmaterialien mit den abgebildeten Personen sogenannte Model Release Verträge geschlossen werden. Die datenschutzrechtliche Grundlage für die Bildnutzung ist dann nicht mehr die Einwilligung, sondern der Vertrag (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Ein einseitiger Widerruf ist dann also nicht mehr möglich.

Neben der datenschutzrechtlichen Komponente ist bei Fotos und Videos auch immer das Recht am eigenen Bild zu beachten. Gemäß § 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) ist die Veröffentlichung nur mit Einwilligung der abgebildeten Person möglich. Diese Einwilligung ist nicht gleichzusetzen mit der datenschutzrechtlichen Einwilligung. Wenn aber eine datenschutzrechtliche Einwilligung erteilt wird, wird diese auch als Einwilligung nach KunstUrhG gewertet. Auch der Abschluss eines Model Release Vertrag wird als eine solche Einwilligung gewertet, obwohl datenschutzrechtlich keine Einwilligung vorliegt.

Gestaltung des Model Release Vertrag

Was macht also einen Model Release Vertrag aus? Darin wird geregelt, dass Aufnahmen von den abgebildeten Personen angefertigt und veröffentlicht werden dürfen. Dabei sollte möglichst genau beschrieben werden, in welchem Rahmen die Fotos genutzt und veröffentlicht werden. Außerdem sollte festgelegt werden, ob und in welchem Umfang die Aufnahmen bearbeitet werden dürfen. Bei diesen Punkten möglichst detailliert zu sein ist wichtig, denn im Zweifel gilt alles nicht ausdrücklich genannte als nicht vereinbart. Sollte im Vertrag beispielsweise nur die Nutzung von Fotos für die Social Media-Kanäle und Webseiten des Unternehmens vereinbart sein, könnte sich die abgebildete Person gegen die Nutzung auf gedruckten Flyern wehren.

Letztlich sollte festgelegt werden, ob für die Aufnahmen eine gesonderte Vergütung gezahlt wird oder nicht.

Der Inhalt des Model Release Vertrags sollte also genau durchdacht werden, um bei der Nutzung von Aufnahmen mit der nötigen Rechtssicherheit zu agieren.