In einem Grundsatzurteil hat der Europäische Gerichtshof Mitte 2010 die EU-Terrorismuslisten für ungültig erklärt. Trotz erheblicher (datenschutz-) rechtlicher Bedenken müssen Unternehmen z.T. unter großem Aufwand auch aktuell Mitarbeiter-, Lieferanten- und Kundendaten gegen die Terrorlisten abgleichen. Das verlangen die Zollbehörden von allen Unternehmen, die den Status des „Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ anstreben.

Vor fünf Jahren wurde auf EU-Ebene der Status des „Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ (engl. Authorised Economic Operator -AEO-) eingeführt. Die Zollbehörden entscheiden über die Vergabe. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte haben den Vorteil, Zollbewilligungen vereinfacht zu erhalten. Ein Nachteil besteht darin, dass nach den Vorgaben der Zollbehörden regelmäßig die Beschäftigen, Kunden und Lieferanten mit einer Antiterrorismusliste der EU abgeglichen werden müssen.

Dieses anlasslose und verdachtsunabhängige Screening stößt insbesondere im Hinblick auf Mitarbeiterdaten auf massive Bedenken der Datenschutzaufsichtsbehörden. In zwei Urteilen vom 11.9.2008 und vom 29.6.2010 hat zudem der Europäische Gerichtshof die Erstellung der Listen als mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar bewertet.

Unternehmen, die den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten anstreben, bewegen sich somit in einem Spannungsfeld zwischen den Anforderungen der Zollbehörden und den rechtlichen Bedenken gegen das Verfahren.

Als Reaktion der anhaltenden Kritik gegen den Mitarbeiterdatenabgleich hat die Bundesregierung eine Anfrage zur Zulässigkeit des Verfahrens bei der Europäischen Kommission eingereicht. Zudem wurde im August 2010 die Dienstvorschrift „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter-AEO“ geändert.

  • Es wurde klargestellt, dass der Antragsteller lediglich verpflichtet ist, nachvollziehbar darzulegen, dass er die in sicherheitsrelevanten Bereichen (z.B. Lager) tätigen Beschäftigten anhand der Terrorismuslisten überprüft hat.
  • Ausreichend sei ferner eine jährliche Überprüfung der Mitarbeiter. Nur im Einzelfall, unter Berücksichtigung der Größe, Art und Struktur des Unternehmens kann eine Prüfung in kürzeren Abständen erforderlich sein.
  • Das Bundesministerium für Wirtschaft hat zudem erläutert, dass es einer kommerziellen Software für die Durchführung des Abgleichs mit den Antiterrorismuslisten nicht bedarf.

Damit werden allerdings die datenschutzrechtlichen Bedenken nicht ausgeräumt. Wie effektiv die Maßnahmen zur Terrorismusabwehr sind, ist ohnehin fraglich: Nach Auskunft der Bundesregierung wurden bislang in knapp neun Jahren insgesamt 203,93 € nach der EG-Verordnung 2580/2001 zu Bekämpfung des Terrorismus eingefroren. Dieses dürftige Ergebnis dürfte weder die rechtsstaatlichen Bedenken, noch die Verletzungen des Datenschutzrechts noch den von den Unternehmen zu treibenden Aufwand aufwiegen.