Für viele Menschen ging (oder geht) es in diesem Sommer und nach langer Zeit mal wieder unbeschwert in den Urlaub, beispielsweise nach Spanien oder Italien. Neben dem Sonnenbrand und vielen schönen Fotos auf dem Smartphone gibt es gegebenenfalls doch noch das eine oder andere datenschutzrechtlich relevante „Mitbringsel“, das sich erst einige Wochen später zeigt (z. B. im privaten E-Mail-Postfach) und bei den Urlauber*innen hierzulande Fragen im Hinblick auf einen rechtskonformen Umgang mit ihren Daten aufwerfen könnte. Doch nicht alle Firmen in Europa kennen das deutsche Recht bis ins kleinste Detail.

Wir zeigen Ihnen, was Ihre Rechte sind.

Zufriedenheit mit dem Restaurantbesuch

Wer bereits einige Zeit vor dem Urlaub diese Tage bis ins kleinste Detail durchgeplant hat, wird sicherlich auch den einen oder anderen Tisch im Restaurant vorab online gebucht haben. Das erspart Stress am Urlaubsort, langes Warten und Konflikte in Bezug auf die richtige Auswahl. Häufig ist es dann aber keine Ausnahme, dass das Restaurant die bei Buchung/Reservierung angegebenen personenbezogenen Daten nutzt, um einige Zeit später eine „Dankesmail“ zuzusenden. Außerdem geht mit dieser Nachricht oftmals die Bitte einher, den Besuch doch bitte zu bewerten – und zwar bei externen Portalen, zu denen der jeweilige Link gleich – zuvorkommend – mitgesendet wird. Die Hoffnung des Lokals ist es, viele „Sterne“ der Bewertung zu erhalten und damit für sich zu werben.

Schnellcheck:

Derartige Kundenzufriedenheitsanfragen per E-Mail im Nachgang eines Kaufs oder einer Dienstleistung sind in der Regel nur mit vorheriger Einwilligung zulässig, die freiwillig im Rahmen der erstmaligen Abfrage dieser Daten einzuholen ist. Hierauf hätte also vorab eindeutig auf dieses Vorhaben des Betreibers hingewiesen werden und dann erst das Einverständnis erteilt werden müssen (z. B. per aktiv einzuholender Checkbox bei der Online-Reservierung). Die Freiwilligkeit ist im Übrigen dann in Zweifel zu ziehen, wenn der Magen knurrt und die Zustimmung parallel zur Essensbestellung im Restaurant abgegeben wird.

Bewertung des Hotels

Auch viele Hotels verstehen es als Service, sich nach dem Auschecken bei den Gästen per E-Mail für die Nächtigung(en) zu bedanken und auch diesen die Möglichkeit einzuräumen, den Aufenthalt zu bewerten – ggfs. als Teil des internen Qualitätsmanagements, aber oft auch in der Hoffnung, dies als Werbung für neue Interessentinnen und zukünftige KundInnen zu nutzen. Bekanntlich gibt es hierzulande allerdings nur dann ein „Feedback“ zu einem Hotelzimmer, wenn die Meinung unappetitliche Fotos von Spinnen an der Decke oder abgebrochene Wasserhähne betrifft. Dennoch nutzen viele Hotels derartige E-Mails auch in der Hoffnung einer positiven Bewertung, um diese bspw. online darstellen zu können oder damit auf den namhaften Portalen im Ranking der Konkurrenz zu punkten.

Schnellcheck:

In Bezug auf Hotelbewertungen gilt dasselbe wie bei dem Restaurantbesuch: Kundenzufriedenheitsanfragen per E-Mail im Nachgang eines Kaufs- oder einer Dienstleistung erfordern in der Regel die Abgabe einer vorherigen, freiwillige Einwilligung bei der Angabe dieser Daten.

Der Reisegutschein

Kaum in der Heimat gelandet, wird über das Reisebuchungsportal schon die nächste Reise beworben. Ob nun der gleiche Urlaubsort oder als Kontrast der Wanderurlaub in Finnland bildlich vorgestellt wird, spielt dabei keine Rolle. Jedenfalls heißt es ja: Nach dem Urlaub ist vor dem Urlaub.

Wie gut, wenn in der entsprechenden E-Mail vom verwendeten Portal schon der nächste 100 Euro Gutscheincode dabei ist, damit auch ja wieder dasselbe Buchungsportal wie beim letzten Mal genutzt wird. Immerhin findet man sich dort ja mittlerweile schnell zu Recht und muss nicht erst andere Webseiten erforschen. Ein Nutzungskonto besteht auch oftmals weiterhin, wenn auch eher unbewusst angelegt, so dass es zumindest nicht abwegig ist, auch zukünftig eine weitere Reise über diese Plattform zu buchen.

Schnellcheck:

Auch wenn wir Gutscheine und Rabattcodes lieben, ist die Zusendung eines solchen Gutscheins per E-Mail als Werbung im Sinne von § 7 UWG zu betrachten. Diese ohne Einwilligung zu senden birgt insbesondere dann Risiken, wenn das beworbene Urlaubsziel wenig bis nichts gemeinsam mit dem vergangenen Urlaub in Italien oder Spanien hat. Die berühmte Ausnahmevorschrift aus § 7 Abs. 3 UWG erlaubt Werbung per E-Mail zwar – unter Einhaltung weiterer Bedingungen – wenn sie im Zusammenhang mit dem Kauf einer Ware oder Dienstleistung stattfindet. Allerdings nur für eigene ähnliche Waren und Dienstleistungen, was natürlich Auslegungssache ist. Zu empfehlen ist daher, die Werbung für neue Urlaubsziele mit derartigen Gutscheinen und Rabattcodes besser auf die vorherige und informierte Einwilligung der betroffenen Urlaubsfans zu stützen.

Dein Foto von der Stadiontour

In jedem Fall muss bei Städtereisen im Süden der Besuch eines Stadions, vornehmlich des lokalen Top-Klubs im Fußball, auf dem Programm stehen. Wer nicht im Camp Nou oder Estadio Santiago Bernabéu war, der war eigentlich gar nicht in der weltberühmten Stadt! Mittlerweile üblich ist es bei den offiziellen Stadiontouren, dass sich die Teilnehmer*innen an verschiedenen Stellen von offiziellen Fotografen ablichten lassen, z. B. mit dem Trikot des Superstars oder am Henkel-Pott. Die Fotos werden einem dann am Ausgang regelrecht aufgedrängt und ohne den Kauf der drei Fotos für 89 Euro kommt keiner mehr aus dem Gebäude. Wer hier den Fehler macht, seine E-Mail-Adresse anzugeben oder den Flyer mitzunehmen und später unter Angabe der eigenen E-Mail-Adresse die Webseite aufzurufen, wird häufig noch viele Monate und Jahre später die automatischen E-Mails erhalten, in welchen auf „special offers“ zu diesen Fotos als Print bis hin zu Aufklebern oder in Form eines Schlüsselanhängers hingewiesen wird. Solche E-Mails zeichnen sich dadurch aus, dass sie einerseits alle drei Wochen kommen, andererseits auch sogar die damals im Stadion aufgenommenen Bilder direkt (aber immerhin mit einem Wasserzeichen) beinhalten.

Schnellcheck:

Sofern weder diese Fotos noch ein anderes Produkt dieses Print-Dienstes erworben worden sind, es also zu keinem Vertragsschluss vor Ort kam, lässt sich die Werbung i. d. R. ebenfalls nur auf eine vorab erteilte, freiwillige Einwilligung stützen, welche dann ja bei der Tour direkt oder im Nachgang durch eine aktive Zustimmung erteilt worden sein muss. Immerhin besteht die Möglichkeit des Widerrufs, um zukünftig keine weitere Werbung zu erhalten. Die Bilder aus der Tour werden bei dem Veranstalter aber wohl noch viele Jahre in der Datenbank gespeichert bleiben.

Der Ausdruck von Urlaubsfotos

Normalerweise wurden während der Städtereise und im Stadion ja auch selbst Fotos angefertigt. Statt diese nur auf dem Smartphone gespeichert liegen zu lassen und weil auch nicht alle Verwandten bei „insta“ sind, kann es ja mitunter auch den Wunsch geben, sie bei der Drogerie von nebenan ausdrucken zu lassen und in ein (extra für den Urlaub angefertigtes) klassisches Fotoalbum einzukleben. So richtig zum Anfassen.

Oder man nutzt die online-Version der großen Anbieter, lädt diese Fotos hoch und lässt sich automatisiert ein Fotobuch anfertigen. Hier sollte dann jedoch ein sicheres Passwort gewählt werden. Nicht, dass die Urlaubsfotos noch in falsche Hände geraten – der Finder freut sich sicher über die vielen Strandfotos oder…. Und die E-Mail-Adresse, die für das Nutzungskonto erforderlich ist, wird gegebenenfalls auch für einen Hinweis mit einer Erinnerung genutzt, demnächst doch ein weiteres Fotobuch zu er- und bestellen. Wer möchte nicht den Liebsten zu Weihnachten die typische Tasse mit dem Selfie am Strand oder im Fußballstadion schenken; immerhin gibt es diese bei den bekannten Anbietern dann wenige Tage vor dem Weihnachtsfest auch mit Sonderrabatt im 3er-Angebot.

Schnellcheck:

Wird für ähnliche Produkte geworben, kann die E-Mail-Werbung bei Einhaltung weiterer Voraussetzungen (in § 7 Abs. 3 UWG) zulässig sein. Ansonsten bleibt auch hier nur die Möglichkeit, auf Basis einer freiwilligen und vorab erteilten Einwilligung der empfangenden Person zu werben. Und auch das online hinterlegte „Fotoalbum“ muss nach einiger Zeit gelöscht werden, insbesondere sogar dann, wenn der Druckauftrag eindeutig anlassbezogen ist (Weihnachtsgeschenk).

Der Spion in der Hosentasche

Und wer am Urlaubsort mangels Ortskenntnisse oder hinreichender Vorbereitung sein privates Smartphone, genauer gesagt Google Maps nutzte und somit seine GPS Daten bei den jeweiligen, datenhungrigen Dienstleistern auf den Meter genau hinterließ, sollte sich informieren, wie die vergangenen Bewegungsdaten wieder gelöscht werden können. Noch nach vielen Jahren können sich so Bewegungsprofile erstellen und auswerten lassen, was dann doch auch zu unangenehmen Momenten führen kann: Schatz, du warst laut deinem Profil vor zwei Jahren in Paris? Mit wem?

Überhaupt sollten diese persönlichen Informationen häufig gelöscht werden. Nur die aktiven Sportlerinnen und Sportler, die auch unbedingt im Urlaub das Training für den Marathon nicht ausfallen lassen, werden vermutlich weiterhin auf diese Daten pochen und sie ggfs. ganz stolz bei ihren Portalen und Anbietern verewigen. Beim Ranking zählt schließlich jeder Meter!

Wer allerdings jeden Morgen live seine Laufstrecke bei Facebook und Co. aus weiter Ferne veröffentlicht, muss sich dann aber auch nicht wundern, wenn an diesen Tagen heimlich andere Personen das Obst vom Baum klauen oder den Pool nutzen.

Schnellcheck:

Derartige Datenverarbeitungen basieren regelmäßig auf der Einwilligung und der aktiven, freiwilligen Nutzung der Dienste bzw. Zustimmung bei Anmeldung mit dem eigenen Nutzungskonto – da kann höchstens der Datenverarbeitung für die Zukunft widersprochen und unter Umständen dann die Löschung der Daten vorgenommen werden.