Immer häufiger kommt es vor, dass Eltern den genauen Standort ihrer Kinder tracken, sowohl von Kleinkindern als auch von Jugendliche. Hierfür gibt es viele verschiedene technische Möglichkeiten zum Beispiel einzelne GPS-Tracker wie Smart-Tags, die in jede Tasche gesteckt werden können, Apps auf den Handys oder Smartwatches. Die Geräte ermöglichen teilweise eine metergenaue Erfassung des Standortes der Kinder. Diesen können die Eltern wiederum über Apps oder den Computer abrufen.

Neben den pädagogischen Fragen die sich bei dem GPS-Tracking von Kindern stellen können und zwischen Eltern und Pädagogen stark diskutiert werden, kommen insbesondere im Kita- oder Schulalltag auch rechtliche Fragen auf. Diese rechtlichen Fragen sollen, mit Schwerpunkt auf dem Datenschutzrecht, Bestandteil dieses Blogbeitrages sein.

Ist das Tracking der eigenen Kinder erlaubt?

Sind Kinder (sehr) klein, dürfen Eltern, genauer die Sorgeberechtigten, ihre eigenen Kinder tracken. Bei Kinder ab 12-14 Jahren halten es die internationalen Datenschutzbehörden, genauer gesagt die Mitglieder der Global Privacy Assembly, dem globalen Forum für Datenschutzbehörden, und Juristen jedoch für erforderlich, die Kinder darüber zu informieren, wenn ihr Aufenthalt von den Eltern getrackt wird (vgl. hier auf S. 8). Die Jugendlichen sollten zudem gefragt werden, ob sie damit einverstanden sind.

Die Unterscheidung nach dem Alter der Kinder ergibt sich weniger aus den Datenschutzgesetzen, sondern daraus, dass die Eltern im Rahmen ihrer Erziehung und Ausübung der Sorgeberechtigung auch die Rechte der Kinder beachten müssen. Je älter die Kinder werden, desto gewichtiger ist ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht sowie ihr Recht auf freie Entfaltung (Art. 1, 2 GG) gegenüber dem Willen der Eltern. Gemäß § 1626 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sollen Eltern je nach Entwicklungsstand des Kindes, Fragen der elterlichen Sorge mit den Kindern besprechen und ein gemeinsames Einvernehmen anstreben. Insbesondere ein ständiges, geheimes und anlassloses Tracking kann die Freiheiten von Jugendlichen erheblich beeinträchtigen. Die Letztentscheidung über ein Tracking liegt bis zum 18. Geburtstag jedoch bei den Sorgeberechtigten.

Sind die Datenschutzgesetze überhaupt anwendbar?

Tracken Eltern ihre eigenen Kinder, stellen sich datenschutzrechtlich zunächst keine Fragen. Die Eltern müssen weder prüfen, ob eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage besteht, noch den Jugendlichen Datenschutzhinweise gem. Art. 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) an den Kühlschrank hängen. Grund hierfür ist die sogenannte Haushaltsausnahme (Art. 2 Abs. 2c) DSGVO bzw. § 1 Abs. 1 S. 2 Bundesdatenschutzgesetz). Bei innerfamiliären Datenverarbeitungen sind die Datenschutzgesetze unanwendbar, da typischerweise im privaten weniger risikobehaftete Datenverarbeitungen stattfinden und durch eine Gesetzgebung in diesem Bereich die Gestaltung des Privatlebens erheblich eingeschränkt werden würde. Die oben genannten Altersgrenzen und Entscheidungsberechtigungen der Eltern ergeben sich wie dargestellt vielmehr aus einer „Kollision“ der Rechte der Sorgeberechtigten (§ 1626 Abs. 1 BGB, Art. 6 Abs. 2 GG) und den Grundrechten der Kinder (Art. 2, Art. 1 GG sowie Art. 12 UN-Kinderrechte-Konvention). Die Datenschutzaufsichtsbehörden sind daher nicht zuständig.

Wichtig zu berücksichtigen ist, dass trotz der Haushaltsausnahme ein GPS-Tracking von Erwachsenen oder der Einsatz von Späh-Apps, mit denen Daten aus dem Handy des Partners ausgelesen werden, bis auf wenige Ausnahmefälle unzulässig ist und strafbar sein kann (§ 238, §202a Strafgesetzbuch – StGB)!

Was ist wenn Dritte von dem Tracking betroffen sind?

Kinder sind häufig unterwegs, im Kindergarten, in der Schule, bei Sportveranstaltungen oder zuhause bei Freunden. Werden Kinder durch GPS getrackt, kann sich dies daher auch auf andere Personen auswirken, insbesondere wenn die trackenden Eltern wissen, mit wem die Kinder unterwegs sind. So könnte z. B. ein Elternteil nachverfolgen wo genau der Ex-Partner und seine neue Freundin mit dem Kind am Wochenende unterwegs waren. Das Tracking der anderen Personen erfolgt jedoch nur „mittelbar“. Es kann nicht stets mit 100%-Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich die anderen Personen direkt an dem Standort des Kinder aufhalten, z. B. bei Betreuern einer Kita auf einem gemeinsamen Ausflug. Auch wenn schon das „mittelbare Tracking“ als übergriffig und als Eingriff in die Privatsphäre empfunden werden kann, gilt auch hier rechtlich die Haushaltsausnahme der Datenschutzgesetze.

Kommen Kinder daher mit einem Tracker in die Kita, können sich die Mitarbeiter oder die Leitung nicht auf den Datenschutz berufen. Im Umkehrschluss sind die Kindertagesstätten dagegen für das Tracking auf ihren Grundstücken auch nicht datenschutzrechtlich verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn die Kinder die Tracker verlieren oder ein anderes Kind aus Versehen den Tracker mit nach Hause nimmt.

Die Kitas haben jedoch die Möglichkeit im Rahmen ihres Hausrechtes die Nutzung von GPS-Trackern auf ihrem Grundstück zu verbieten. In Deutschland haben davon bereits Kindertagesstätten Gebrauch gemacht. Das Verbot in einer Kindertagesstätte in Hanau wurde damit begründet, dass ein Tracking in der Kita unnötig sei, da stets Fachpersonal anwesend ist. Zudem sollen die Rechte der Kinder auf Selbstbestimmung und Eigenständigkeit gewahrt werden und würden durch ein durchgängiges Tracking eingeschränkt werden.

Ein besonderer Fall, bei dem ein Einschreiten der Kita in jedem Fall gefordert ist, ist bei Trackern oder Smartwatches etc. mit Abhörfunktionen. Es gab bereits verschiedene Fälle, in denen sich Eltern durch Smartwatches oder Handys zum Beispiel in den Unterricht „zugeschaltet“ zu haben oder Schüler den Unterricht unerlaubt aufgezeichnet haben. Dies kann sogar eine Straftat darstellen (§ 201 StGB). Geräte mit heimlichen Abhörfunktionen hat die Bundesnetzagentur daher verboten (wir berichteten).

(Daten-)Sicherheit der verwendeten Geräte

Neben den genannten pädagogischen und rechtlichen Gründen sprechen weitere Argumente gegen ein Tracking von Kindern bzw. für einen sehr bewussten Umgang damit: Eltern sollten sicherstellen, dass die eingesetzten Anbieter und Geräte sicher sind und sorgsam mit den Daten der Kinder umgehen. Immer wieder weisen die Aufsichtsbehörden auf Datenschutz- und IT-Sicherheitsmängel hin, sowohl bei Trackinggeräten als auch bei Spielgeräten. Neben Sicherheitsmängeln treten intransparente Datenverarbeitungen oder Verkauf der Daten durch die Hersteller.

Auf diese Aspekte könnten betroffene Kitas oder andere Einrichtungen bei der Geltendmachung ihres Hausrechtes hinweisen oder wenn sie bei den Eltern um Verständnis hierzu werben.