Das Szenario ist wohl allen bekannt: Die Online-Bestellung ist endlich angekommen und beim Auspacken der bestellten Ware fällt vor allem eins auf – unzählige, bunte Paketbeileger, die uns diverse Produkte und Dienstleistungen schmackhaft machen wollen.
Der Hintergrund
Paketbeileger sind längst nicht mehr aus der Werbebranche wegzudenken. Stellen Sie für den Verbraucher oftmals einen „Papierkorbfüller“ dar, erfreuen sich Unternehmen an der geschickten Platzierung Ihrer Werbebotschaft.
Um unerwünschte Werbung zu umgehen, steht Verbrauchern grundsätzlich die Möglichkeit offen, eine Werbesperre zu erteilen. Doch müssen Unternehmen diese Werbesperren auch bei Paketbeilegern beachten?
Die Antwort lautet Ja. Grundsätzlich müssen Unternehmen auch bei Paketbeilegern etwaige Werbesperren beachten.
Datenschutzrechtliche Perspektive
Aus datenschutzrechtlicher Sicht stellt das Beilegen von Paketbeilegern in einen noch nicht befüllten und nicht mit einem Adressaufkleber etikettierten Karton keine Datenverarbeitung dar. Ähnlich verhält es sich, wenn der Karton zwar bereits mit der zu versendenden Ware befüllt ist, die Paketbeileger allerdings ohne vorherige Auswahl jedem einzelnen Sendungsadressaten im gleichen Umfang zur Verfügung gestellt werden. Sind die Paketbeileger hingegen an ausgewählte Sendungsadressaten gerichtet, eröffnet sich der Anwendungsbereich der DSGVO. In solch einem Fall werden in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, konkret der Beilage von solchen Werbemitteln, die Kriterien herangezogen, ob der Verantwortliche zum Zeitpunkt der Datenerhebung auf deren Zweck hingewiesen hat, die Informationspflichten nach Art. 13 eingehalten und insbesondere auf das Recht zum Widerspruch hingewiesen hat und ob der betroffene Sendungsadressat mit der Zusendung der Werbemittel rechnen konnte. Falls das kumulative Vorliegen dieser Kriterien bejaht werden kann, ist der Versand an ausgewählte Sendungsadressaten zum Zwecke der Werbemittel auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig. Die Krux an der Sache: Auch wenn in den beiden erstgenannten Fällen per se keine Datenverarbeitungen stattfinden, werden ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Widerspruch der betroffenen Person berücksichtigt werden muss, personenbezogene Daten verarbeitet und somit auch in den beiden Fällen der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet. Insofern sollten Unternehmen immer die datenschutzrechtlichen Anforderungen im Blick haben.
Fazit
Unternehmen sollten beachten, dass die Umsetzung eines solchen Werbewiderspruchs nach Art. 21 Abs. 3 DSGVO unverzüglich erfolgen muss. Dies bedeutet, dass der Verantwortliche nach Zugang des Widerspruchs ohne schuldhaftes Zögern sämtliche notwendige Maßnahmen zu treffen hat, um eine Verarbeitung der Daten des Betroffenen, der einen Werbewiderspruch geltend macht, zu Werbezwecken zu verhindern. Im Falle von Bestellungen, die sich bereits in Bearbeitung oder Auslieferung befinden oder bei angelaufenen Werbeaktionen dürfte es für Unternehmen unzumutbar sein, einen zwischenzeitlich eingegangen Werbewiderspruch vollständig umzusetzen. Hierfür empfiehlt die Datenschutzkonferenz (DSK) in ihrer Orientierungshilfe zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung Unternehmen, den betroffenen Personen in einem individuellen Antwortschreiben zunächst mitzuteilen, dass der Werbewiderspruch beachtet wird, jedoch die Möglichkeit besteht, dass sie über einen möglichst genau zu benennenden kurzen Zeitraum noch Werbung erhalten können. Oftmals ist den betroffenen Personen nämlich nicht bewusst, dass laufende Bestellvorgänge oder Werbeaktionen nicht mehr ohne Weiteres aufgehalten werden können.