Zum Schutz vor Vandalismus und Diebstählen setzt sich der Einsatz von Videotechnik zunehmend auch im privaten Bereich durch.
Welche Überwachungsmaßnahmen die Nachbarschaft hierbei hinnehmen muss hatte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.03.2010 – VI ZR 176/09 entschieden. In dieser stellte er klar, dass der Einsatz von Videotechnik unter Umständen zulässig ist, wenn
- objektiv feststeht, dass durch die Videoüberwachung öffentliche und fremde private Flächen nicht erfasst würden,
- eine solche Erfassung nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich sei und
- auch sonst Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.
Für den Einsatz von Dome-Kameras hat das Amtsgericht Meldorfentschieden, dass die Anforderungen des Bundesgerichtshofes nicht erfüllt seien. In seiner Entscheidung führte es hierzu aus, dass die Möglichkeiten, die eine Dome-Kamera bieten, insbesondere die äußerlich nicht wahrnehmbare technische Veränderung der Ausrichtung der hinter einer blickdichten Kuppel aus Kunststoff verborgenen Kamera, einen (etwaig) Betroffenen darüber im unklaren lassen, ob die Kamera gerade ihn oder einen anderen Bereich fokussiert. Hieraus resultiert ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, der zur Unzulässigkeit des Einsatzes der Videotechnik führt.