Bereits am 7.Januar 2010 hatten wir über das zum Jahresbeginn in Kraft getretene ELENA-Verfahren und die damit verbundenen datenschutzrechtlichen Bedenken (Pressemitteilung vom 07.01.2010) berichtet. ELENA soll die Bearbeitung von Anträgen auf Sozialleistungen vereinfachen. Vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung hat sich in den letzten Wochen und Monaten auch die Diskussion um die Übermittlung der ELENA-Daten weiterentwickelt.

Neue ELENA-Datensatzverordnung in Kraft
Mit Wirkung zum 22.2.2010 hat das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales die ELENA-Datensatzverordung (ELENA-DV) modifiziert. Damit wurde auf die Kritik von Datenschützern, Politikern und Gewerkschaftsvertretern reagiert, insbesondere die Übermittlung der besonders sensiblen Informationen zu Fehlzeiten wegen Krankheit, Mutterschutz, Pflegezeit oder unbezahltem Urlaub sind entfallen. Auch Streiktage müssen zukünftig nicht mehr übermittelt werden.

Verfassungsbeschwerde gegen das ELENA-Verfahren geplant
Unabhängig von der Anpassung der ELENA-Verordnung und beeinflusst durch die Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung ist eine „Sammelklage“ vor dem Verfassungsgericht in Vorbereitung.

Politik kritisiert das ELENA-Verfahren
Deutliche Kritik am ELENA-Verfahren gibt es auch auf politischer Ebene. So stellte die Bundestagsfraktion von Bündnis90/Die Grünen am 4.3.2010 im Bundesrat einen Antrag auf Aussetzung und Begrenzung von ELENA. Auch ein Mitglied der Regierungspartei FDP kritisiert das Verfahren und versteht das Verfassungsurteil als Aufforderung an die Politik, „sich bei der Datensammelwut zurückzunehmen“. Es bleibt abzuwarten, ob dieses Plädoyer beim Gesetzgeber ankommt.

Ausblick – Bedenken nicht ausgeräumt
Zwei wesentliche Kritikpunkte an dem ELENA-Verfahren bestehen auch nach der Anpassung der ELENA-VO:

  • 1. Zum einen bestehen – vor allem vor dem Hintergrund der Rechtssprechung zur Vorratsdatenspeicherung – Bedenken gegen die Eröffnung eines Datenpools, in dem sensible Daten aller Erwerbstätigen gespeichert werden. Voraussichtlich wird nur ein Bruchteil der Betroffenen tatsächlich eines Tages Sozialleistungen beantragen, so dass ein Großteil der Daten „zwecklos“ erhoben und in dem Datenpool abgelegt wird.
  • 2. Zum Zweiten ist die Tatsache, dass die gesetzlich vorgesehene Auskunft der Betroffenen über die zu ihrer Person gespeicherten Daten (§ 103 ABs. 4 SGB IV) frühestens ab dem Jahr 2012 möglich sein wird, kaum geeignet, Vorbehalte gegen das Verfahren zu beseitigen.