Eigentlich ein alter Hut, oder doch nicht? Überfliegt man den aktuellen Tätigkeitsbericht des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz (Punkt 5.13), bleibt man zwangsläufig an der Überschrift „Wie heißt die Schwester? – Namensschilder im Krankenhaus“ hängen.

Vereinzelte Arbeitgeber im Gesundheitsbereich sehen es auch 2016 noch als besonderen „Service für die Ansprechbarkeit“ an, wenn die Pflegekraft ein Namenschild mit vollem Namen trägt. Gerade bei ausgefallenen Namen ist es über Suchmaschinen, soziale Netzwerke oder Telefonbücher nicht mehr schwer, weitere Informationen zu recherchieren. Es besteht daher die Gefahr, dass Mitarbeiter von Patienten auch privat kontaktiert werden. Dies passiert angesichts der engen Zusammenarbeit mit Patienten häufiger als vermutet. Entweder, weil jemand mit der Pflegeleistung nicht einverstanden ist. Oder weil der Patient (so der Landesdatenschutzbeauftragte) „in der Pflegeleistung womöglich mehr gesehen hat, als die Dienstverrichtung.“

Das Tragen eines Namensschildes ist aus datenschutzrechtlicher Sicht rechtfertigungsbedürftig. Im Ergebnis wird in jedem Fall eine Abwägung der Interessen der Einrichtung mit den Interessen des Pflegepersonals erfolgen müssen. Bei dieser überwiegt grundsätzlich das Interesse der Pflegekraft am Schutz des Privatlebens. Um dem Servicegedanken des Arbeitgebers dennoch zu entsprechen, reicht es zudem aus, auf dem Namensschild Funktion und ausschließlich den Vornamen der Pflegekraft anzugeben. Eine „Schwester Monika“ und ein „Pfleger Bernd“ sind daher nicht zu beanstanden.