Mit der Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung (DL-InfoV), die am 17.05.2010 in Kraft trat, erweitert der Gesetzgeber die Informationspflichten für Dienstleister. Danach müssen Unternehmen, die Dienstleistungen im Sinne der EU-RL 2006/123/EG erbringen, die geregelten Informationen vorhalten. Dabei greift die DL-InfoV die bereits bestehenden Pflichten des § 5 Telemediengesetz und § 55 Rundfunkstaatsvertrag auf, geht aber auch darüber hinaus.

Stets zur Verfügung zu stellen sind:

  • Name, Vorname bzw. bei juristischen Personen Firmenname und Rechtsform,
  • ladungsfähige Postanschrift, Telefonnummer, E-Mailadresse oder Faxnummer
  • sofern vorhanden: Register, Registergericht, Registernummer
  • bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder einheitlichen Stelle
  • sofern vorliegend: Umsatzsteuer-ID-Nr. nach § 27 UStG
  • falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs i.S.d. EU-RL 2005/36/EG erfolgt: Berufsbezeichnung, Staat der Anerkennung, Berufsverband
  • die ggf. verwendeten AGB
  • die ggf. verwendeten allgemeinen Vertragsklauseln über das anwendbare Recht und den Gerichtsstand
  • ggf. bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen
  • wesentliche Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht aus dem Zusammenhang ergeben
  • sofern eine Berufshaftpflichtversicherung besteht: Name, Anschrift und räumlicher Geltungsbereich.

Auf Anfrage sind zudem weitere Informationen, z.B. Berufsregelwerke oder Verhaltenskodizes zur Verfügung zu stellen.

Die DL-InfoV schreibt vor, wann und wie die Informationen zu erfolgen haben. Wir empfehlen, die Arbeitsprozesse bei Angebotsabgabe genau auf diese Informationen zu überprüfen. In der Regel reicht es aus, wenn diese Informationen auf den Webseiten des Unternehmens z.B. im Impressum und den AGB oder in Broschüren zur Verfügung gestellt werden.