Die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen nimmt immer mehr zu. Denken Sie nur an die vielen Kameras auf Plätzen, im öffentlichen Nahverkehr oder in Supermärkten. Schon jetzt weisen (hoffentlich) Piktogramme auf die Videoüberwachung hin. Schon bisher galt, dass „[d]er Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle …durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen [sind] (§ 6 b Abs.2 BDSG a.F.). Allzu oft fehlte der Hinweis auf die verantwortliche Stelle.
Ab Mai 2018 dürfte das anders werden. Denn mit Gültigkeit der DSGVO gelten insgesamt strengere Informationspflichten.
Art. 12 i.V.m. Art. 13 DSGVO weitet diese Pflichten deutlich aus. So sind neben den Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen nunmehr auch sein Vertreter, die Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten, die Zwecke und Rechtsgrundlagen sowie die Abwägungsschritte gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO spätestens zum Zeitpunkt der Datenerhebung mitzuteilen. Um letztendlich eine faire und transparente Videoüberwachung zu gewährleisten – Art. 13 Abs. 2 DSGVO – sind zudem u.a. Speicherdauer, Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte zu nennen.
Diese Informationen sind präzise, transparent, verständlich und in leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln, insbesondere, wenn sie sich an Kinder richten.
Ganz so schlimm wird es dann doch nicht
Zum Glück für viele Betreiber von Videoüberwachungsanlagen hat der nationale Gesetzgeber von den Öffnungsklauseln in diesem Bereich Gebrauch gemacht und mit § 4 Abs. 2 BDSG neu eine nur wenig von der bisherigen Regelung abweichende Vorschrift erlassen.
Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen (§ 4 Abs. 2 BDSG neu).
Diese Vereinfachung gilt allerdings nicht, wenn die durch Videoüberwachung erhobenen Daten einer bestimmten Person zugeordnet werden können (z.B. bei Mitarbeitern). In diesen Fällen müssen die Personen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO informiert werden. Für viele Bereiche öffentlich zugänglicher Räume greift die Erleichterung aber.
Die vermeintlich kleine Änderung im Wortlaut des § 4 Abs. 2 BDSG neu im Vergleich zur bisherigen Regelung in § 6b Absatz 2 BDSG führt dazu, dass sehr viele der derzeit in Deutschland angebrachten Hinweisschilder ausgetauscht werden müssen. Denn neben der Nennung der verantwortlichen Stelle sind nun zwingend Kontaktdaten zu nennen. Hierbei kann es sich um eine Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder postalische Anschrift handeln.
Im Hinblick auf die drastisch gestiegenen Bußgelder, raten wir dringend dazu, gesetzeskonforme Hinweisschilder anzubringen.