Wer eine Wohnung vermietet, kommt an einer Frage kaum vorbei: Was darf ich von potenziellen Mietern erfragen und was geht mich schlichtweg nichts an?
Zwischen dem berechtigten Interesse der Vermieterseite an zahlungsfähigen und verlässlichen Mietern auf der einen und dem Recht des Mieters auf informationelle Selbstbestimmung auf der anderen Seite besteht ein Spannungsfeld. Das führt im Alltag immer wieder zu Unsicherheiten. Vor diesem Hintergrund hat sich die Datenschutzkonferenz (DSK) bereits in der Vergangenheit ausführlich mit diesem Thema beschäftigt und eine Orientierungshilfe inklusive Musterfragebogen veröffentlicht. Was die Version 1.0 aus dem Jahr 2024 inhaltlich umfasst und welche Grundsätze dabei gelten, haben wir hier thematisiert.
Im Januar dieses Jahres veröffentlichte die DSK eine überarbeite Version der Orientierungshilfe einschließlich Musterfragebogen. Doch was hat sich in der Version 2.0 inhaltlich geändert?
Wichtigste Änderungen
Neben zahlreichen kleineren Anpassungen beinhaltet die Orientierungshilfe eine inhaltlich bedeutsame Klarstellung, die in der Praxis durchaus Konsequenzen für die verantwortliche Stellen haben kann. Zudem gibt es eine wesentliche Ergänzung im Musterfragebogen, die ebenfalls zu betonen ist.
Religion, Rasse, ethnische Herkunft und Staatsangehörigkeit
Den größten inhaltlichen Einschnitt nimmt die DSK in Abschnitt B.3 vor, der sich mit der Frage nach Religion, Rasse, ethnischer Herkunft und Staatsangehörigkeit befasst.
Während in der Version 1.0 noch eine ausführliche Darstellung der Ausnahmeregelung des § 19 Abs. 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) enthalten war, verzichtet die überarbeitete Version weitestgehend darauf. Doch worum ging es bei dieser Ausnahmeregelung? Der § 19 Abs. 3 AGG besagt:
„Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.“
Die DSK führte 2024 weiter aus, dass eine zwingende Voraussetzung zunächst die Vorlage eines schlüssigen wohnungspolitischen Konzeptes erfordere. Diese Darstellung ist in der Version 2.0 gestrichen worden. An ihre Stelle tritt eine deutliche Wendung in der datenschutzrechtlichen Bewertung. Die DSK betont nun, dass es sich bei Daten zu Religion, Rasse und ethnischer Herkunft um besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO handelt, deren Verarbeitung grundsätzlich untersagt ist. Zudem führt sie in Version 2.0 explizit aus:
„Die Regelung des § 19 Abs. 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) stellt keinen eigenen datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestand bzw. keine Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 DS-GVO dar. Hieraus kann sich nur eine Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung als Ausnahme vom zivilrechtlichen Diskriminierungsverbot nach dem AGG ergeben.“ (S. 5)
Die vorherige Ausführung lebt in Version 2.0 nur noch als Fußnote weiter, in der auf die abweichende Auffassung des Landes Niedersachsen verwiesen wird (vgl. S. 5). Niedersachsen ist danach weiterhin der Ansicht, dass die Verarbeitung unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 AGG gerechtfertigt sein kann, wenn ein wohnungspolitisches Konzept die tatsächliche Verfolgung der dort genannten Zwecke nachweist.
„Freiwillig“ bereitgestellte Bewerbungsmappe
Die DSK hat im überarbeiteten Musterfragebogen von Januar 2026 einen ausdrücklichen Warnhinweis aufgenommen:
„Keine unaufgeforderte Zusendung nicht erforderlicher Unterlagen! Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen wir keine unaufgefordert zugesandten Unterlagen mit Personenbezug verarbeiten, wenn diese im Vermietungsprozess noch nicht erforderlich sind. Bitten legen Sie daher nur die jeweils von uns geforderten Unterlagen vor.“ (Anlage Musterfrageboden, S. 1)
Dieser Hinweis greift ein häufiges Problem in der Praxis auf. Mietinteressenten fühlen sich oftmals verpflichtet – besondere aufgrund der aktuellen Wohnungsnot – bereits bei Beginn der Kontaktaufnahme umfangreiche personenbezogene Daten (z. B. Bonitätsauskünfte, Gehaltsabrechnungen oder auch Ausweiskopien) von sich bereitzustellen. Vermieter wiederrum fühlen sich meist berechtigt, diese „freiwillig“ zur Verfügung gestellten Daten auf Vorrat zu speichern. Von einer Einwilligung des Betroffenen in die Verarbeitung dieser Daten kann jedoch nicht ausgegangen werden, da es regelmäßig an der erforderlichen Freiwilligkeit gemäß Art. 7 Abs. 4 DSGVO fehlt. Zudem widerspricht die Speicherung der Daten auf Vorrat insbesondere dem Grundsatz der Datenminimierung sowie der Zweckbindung gemäß Art. 5 Abs. 1 DSGVO.
Fazit
Obgleich die Version 2.0 der Orientierungshilfe das Rad nicht neu erfunden hat, schafft sie Klarheit in einer bislang strittigen Frage. Die DSK lässt grundsätzlich keinen Raum mehr für die Heranziehung des § 19 Abs. 3 AGG als datenschutzrechtliche Grundlage für die Abfrage sensibler Daten wie Religion oder ethnischer Herkunft im Rahmen der Wohnungsvergabe. Wer sich bisher auf diese Norm gestützt hat, sollten seinen Prozess sowie Fragebogen überprüfen und anpassen. Zudem verdeutlich der neu eingefügte Hinweis im Musterfragebogen, dass datenschutzrechtliche Anforderungen auch von zeitlichen Gegebenheiten abhängen und die von Mietinteressenten vermeintlich freiwillig bereitgestellten Daten nicht stets mit einer wirksamen Einwilligung der betroffenen Person im Sinne der DSGVO gleichgesetzt werden können.