Alles neu macht der Mai. So auch im Datenschutzrecht, zumindest in dem der Evangelischen Kirche in Deutschland. Zum 01.05.2025 tritt das bei der EKD-Synode in Würzburg (10. bis. 13.11.2024) beschlossene Kirchengesetz zur 3. Änderung des EKD-Datenschutzgesetzes (DSG-EKD) in Kraft.

In unserem Blogbeitrag vom 28.11.2024 berichteten wir bereits umfassend über die bevorstehenden Änderungen.

Die wesentlichen Neuerungen im DSG-EKD wollen wir noch einmal kurz in Erinnerung rufen:

  • Das kirchliche Interesse entfällt als Rechtsgrundlage und geht in der Regelung zum „neuen“ berechtigten Interesse auf.
  • Die Regelungen zur Einholung von Einwilligungen Minderjähriger wurden erweitert. Diese betreffen nicht mehr nur elektronische Angebote. Minderjährige können die Einwilligungen mit Beginn der Religionsmündigkeit (ab dem 14. Lebensjahr) erklären.
  • Datenschutzinformationen sind nicht mehr „auf Verlangen“ der betroffenen Person zur Verfügung zu stellen, sondern müssen im Zeitpunkt der Erhebung zugänglich sein. Ebenso sind automatisierte Entscheidungsfindungen und gemeinsame Verantwortlichkeit von Anfang an offen zu legen.
  • Die Umsetzung von Betroffenenrechten sind nunmehr, wie in der DSGVO und dem KDG, unverzüglich umzusetzen. Als Maximalfrist, nunmehr ohne Verlängerungsmöglichkeit, sind drei Monate festgelegt. Im Rahmen von Auskunftsersuchen sind das Recht auf Negativauskunft und auf Kopie der Daten aufgenommen.
  • Im Bereich der Auftragsverarbeitung genügt für den Auftragsverarbeitungsvertrag zukünftig die Textform. Eine Unterwerfung weltlicher Auftragsverarbeiter unter die Regelungen des DSG-EKD ist weggefallen.
  • Die Bestellpflicht für örtliche Beauftragte (Datenschutzbeauftragte) besteht nunmehr, wenn 20 Personen (vorher 10 Personen) mit automatisierter Datenverarbeitung betraut sind.
  • Einwilligungen im Beschäftigungsverhältnis unterliegen nicht mehr der strengen Schriftform; Textform genügt.

Wenn noch nicht erfolgt, sind genutzte Dokumente sowie erstellte Dokumentationen zu sichten und ggf. anzupassen. Der Annexvertrag zum Auftragsverarbeitungsvertrag darf archiviert werden.