Die Bundesregierung hat im Dezember vergangenen Jahres einen Gesetzentwurf (BR-Drs. 787/16) beschlossen, der das Personalausweisrecht in einigen Punkten grundlegend ändern soll. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder kritisiert den Entwurf an einigen Stellen scharf.

Hintergrund

Die Bundesregierung möchte die eID-Funktion obligatorisch ab der Ausstellung des Ausweises aktivieren. Die Datenschützer wollen dies nur hinnehmen, wenn sichergestellt wird, dass die Bürger weiterhin selbst entscheiden können, ob sie die Funktion nutzen möchten. Auch fordern sie, dass es weiterhin möglich sein müsse, die Übermittlung einzelner Datenkategorien auszuschließen. Darüber hinaus möchten die Datenschützer an der bisherigen Regelung, dass jeder, der Daten ausliest, nachweisen muss, für welchen speziellen Zweck dies erforderlich ist.

Ausweiskopien

Spannend ist die Diskussion um das Thema Ausweiskopie, welches uns auch immer wieder im Blog beschäftigt. Die Datenschützer wünschen sich eine Art Whitelist, in der die Fälle, in denen eine Ausweiskopie erlaubt ist, aufgeführt sind. Zusätzlich soll nach ihrem Wunsch eine Prüfung der Notwendigkeit einer Ausweiskopie verpflichtend werden.

Ein weiterer Dorn im Auge ist den Datenschutzbehörden die Aufweichung der Anforderungen an den Abruf biometrischer Lichtbilder aus Ausweispapieren durch die Sicherheitsbehörden. Der neue Gesetzentwurf sieht für die Polizei, den Verfassungsschutz sowie die deutschen Geheimdienste keinerlei Einschränkungen für den automatisierten Abruf mehr vor.

Fazit

Die eID-Funktion fristet seit der Einführung ein Schattendasein. Ob sich die eID-Funktion durch eine obligatorische Aktivierung größerer Beliebtheit erfreuen würde, bleibt abzuwarten. Die von den Datenschützern geforderten Regelbeispiele für Ausweiskopien, würden den Umgang mit eben diesen in der Praxis für alle Beteiligten transparenter gestalten.

Update 20.04.2018:

Waren Ausweiskopien/Ablichtungen in Deutschland lange Zeit datenschutzrechtlich umstritten, sind sie seit Juli 2017 unter zwei Bedingungen zulässig (§ 20 Abs.2 Personalausweisgesetz):

  • Nur der Ausweisinhaber oder eine andere Person mit der Zustimmung des Ausweisinhabers darf die Kopie erstellen.
  • Die Kopie muss eindeutig und dauerhaft als solche erkennbar sein.

Zu beachten ist, dass nur der Ausweisinhaber die Kopie an Dritte weitergeben darf und jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus dem Ausweis der Einwilligung des Ausweisinhabers bedarf. Analog verhält es sich mit Passkopien (§ 18 Abs. 3 Passgesetz).