Bereits Anfang des Jahres 2025 haben wir über zwei Verfahren vor dem OLG Bamberg und dem LG Karlsruhe berichtet, in denen es um die Herausgabe personenbezogener Daten von Nutzern auf Arbeitgeberbewertungsplattformen ging.
Nun hatte das OLG Bamberg (Beschluss vom 16.06.2025 – 6 W 6/25 e) erneut über die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs nach § 21 Abs. 2 S. 2 TDDDG zu entscheiden.
Zum Fall
Die Antragstellerin verlangte Auskunft über verschiedene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, IP-Adresse des Nutzers, Upload-Zeitpunkt) der Verfasser von Bewertungen auf zwei Bewertungsplattformen. Begründet wurde dies mit einer rechtswidrigen Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter der Antragsstellerin und ihrer Angestellten.
Die Bewertung auf der Arbeitgeberbewerbungsplattform hatte die Überschrift „Der einzig fähige Leiter dieser Firma: ein Kupferkabel“ und enthielt Ausführungen wie „Gehört an die Kasse bei … oder eine Tankstelle, taugt für sonst aber rein gar nichts und jeder weiß es bis auf ihren Chef, der ist genauso unfähig. Die Zahlen sehen aber immer monatsfein aus, wenn man künstlich den Umsatz bremst, um immer gut und „leistungsfähig“ dazustehen während man den Vorstand an der Nase herumführt und Umsatz vertuscht.“ Auf der anderen, in Irland ansässigen Bewertungsplattform, auf der u. a. Unternehmen, Geschäfte und Praxen bewertet werden können, gab es ebenfalls eine negative Rezension.
Die Antragstellerin war der Auffassung, dass die Rezensionen keine sachliche Kritik bzw. inhaltliche Auseinandersetzung, sondern ausschließlich die Herabsetzung von ihr und ihren Angestellten bezweckten. So handele es sich aus ihrer Sicht um eine rechtswidrige Schmähkritik. Zudem seien die Tatbestände der Beleidigung nach § 185 StGB sowie der Verleumdung nach § 187 StGB (Manipulation von Geschäftszahlen) erfüllt. Zudem sei nach Auffassung der Antragstellerin auch ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt.
Entscheidung des OLG Bamberg
Das LG Bamberg hatte den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen und der anschließenden Beschwerde nicht abgeholfen. Daraufhin legte die Antragstellerin Beschwerde nach § 21 Abs. 3 S. 8 TDDDG, §§ 58 ff. FamFG beim OLG Bamberg ein, wobei sich das OLG Bamberg den Auffassungen des LG Bamberg anschloss.
So wurde der Antrag gegen eine der beiden Betreiberinnen schon deshalb zurückgewiesen, da diese ihren Sitz in Irland habe und eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vorliegend nicht gegeben sei. Dabei sei auch der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nicht eröffnet, da die Antragstellerin keine Begründung für eine entsprechende Störerhaftung geliefert habe.
Auch in Bezug auf die zweite Beteiligte lehnte das OLG Bamberg die Herausgabe der IP-Adresse des Rezensenten ab. Dies wurde damit begründet, dass sich der Gegenstand des Herausgabeanspruchs nach § 21 Abs. 2 S. 1 TDDDG lediglich auf Bestandsdaten (z. B. Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Nutzers) beziehe. Die IP-Adresse stelle jedoch ein Nutzungsdatum im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 TDDDG dar.
Des Weiteren lehnte das OLG Bamberg die Herausgabe der Bestandsdaten nach § 21 Abs. 2 S. 2 TDDDG ab. Nach dieser Norm muss eine Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder aufgrund von Inhalten, die die dort aufgeführten Straftatbestände erfüllen (u. a. die Beleidigung nach § 185 StGB), vorliegen.
Audiovisuelle Inhalte waren nicht Gegenstand der Bewertung auf der Arbeitgeberbewertungsplattform. Des Weiteren erfüllte die Bewertung nach Auffassung des OLG Bamberg keine Straftatbestände.
Hierzu führte das Gericht aus:
„Ohne Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen ist eine Äußerung nur rechtswidrig oder gar strafbar, wenn sie sich als Schmähung oder Schmähkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenwürde darstellt. Eine Schmähung im verfassungsrechtlichen Sinn ist gegeben, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2021 – 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680 Rn. 29; Senatsbeschluss vom 17.12.2024 – 6 W 12/24 e, NJW-RR 2025, 614 Rn. 14.). Die Voraussetzungen einer Schmähung oder Schmähkritik liegen im Streitfall ersichtlich nicht vor. Der Bewerter beschränkt sich schon in der Rubrik „Vorgesetztenverhalten“ nicht auf eine Verächtlichmachung seiner Vorgesetzten. Vielmehr äußert er anhand eines konkreten Beispiels, dem „künstlichen Bremsen des Umsatzes“, weshalb er diese für „unfähig“ hält. Damit findet aber eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Verhalten der Vorgesetzten jedenfalls in Ansätzen statt. Darüber hinaus finden sich in der Bewertung in anderen Rubriken weitere Äußerungen, die fern jeglicher Schmähung sind.“ (Rn. 25)
Da Grundrechte nicht schrankenlos gewährleistet werden und eine Schmähkritik nicht vorlag, waren die widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen, namentlich die „Geschäftsehre“ der Antragstellerin gegen die Meinungsfreiheit des Verfassers der Bewertung. Der Interessenausgleich kommt auch u. a. in § 193 StGB zum Ausdruck, wonach eine Strafbarkeit wegen ehrverletzenden Äußerungen im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen ausgeschlossen ist.
Diese Umstände sind entsprechend der Auffassung des OLG Bamberg bei der Auslegung und Anwendung datenschutzrechtlicher Normen zu berücksichtigen.
Im Ergebnis hat das OLG Bamberg eine Strafbarkeit wegen Verleumdung nach § 187 StGB verneint. Dies wird damit begründet, dass sich eine zusammenhängende Meinungsäußerung, bestehend aus Sternebewertung und Kommentar, nicht in Einzelteile aufspalten lässt. Da die Sternebewertung an sich keine ehrverletzende Äußerung darstellt, kann die Bewertung insgesamt nicht den Tatbestand der Verleumdung erfüllen.
Des Weiteren wurde eine Strafbarkeit wegen Beleidigung nach § 185 StGB verneint. So bezögen sich einerseits Textteile wie „nichts taugen“ oder „unfähig“ nicht auf die Antragstellerin als Unternehmen, sondern auf einzelne Beschäftigte. Daher liege insofern kein Angriff auf die „Geschäftsehre“ vor.
Zum anderen habe das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin im vorliegenden Fall hinter der Meinungsfreiheit des Verfassers der Bewertung zurückzutreten. Dies wird wie folgt begründet:
„Der Gesamtzusammenhang mit der offenkundig deutlich überspitzen, satirischen Überschrift der Bewertung macht auch deutlich, dass es dem Bewerter nicht darum geht, anhand objektiver Maßstäbe „dem Opfer“ ganz oder in erheblichem Umfang die Fähigkeit abzusprechen, den ausgeübten und erlernten Beruf auszufüllen.“ (Rn. 30)
Der Auskunftsanspruch hinsichtlich der Herausgabe von Bestandsdaten nach § 21 Abs. 2 S. 2 TDDDG wurde daher abgelehnt.
Fazit
Insgesamt zeigt das Urteil erneut, dass ein Anspruch auf Herausgabe von Bestandsdaten an hohe Anforderungen geknüpft ist. Dies ist im Sinne der Meinungsfreiheit zu begrüßen. Auch für die Betreiber von (Arbeitgeber-)Bewertungsplattformen dürfte das Urteil erfreulich sein, da eine ausufernde Pflicht zur Herausgabe von Bestandsdaten die Geschäftsgrundlage der Betreiber nachhaltig beschädigen könnte.
30. September 2025 @ 14:48
Ich halte es für problematisch, dass kritische Bewertungen im Netz völlig anonym abgegeben werden dürfen, ohne dass die betroffene Person oder Institution realistisch die Möglichkeit hat, auf falsche oder irreführende Aussagen zu reagieren.
Bewertungen haben heute erheblichen Einfluss auf den Ruf und die wirtschaftliche Existenz von Unternehmen oder Freiberuflern. Wenn Kritik anonym und ohne Folgen geäußert werden kann, entsteht ein massives Ungleichgewicht: Die eine Seite urteilt im Schutz der Anonymität – die andere Seite steht bloßgestellt da, oft ohne Chance auf Aufklärung oder Richtigstellung.
Anonymität mag in bestimmten Kontexten sinnvoll sein – aber nicht dort, wo sie gezielt zur Rufschädigung oder für persönliche Fehden missbraucht werden kann. Es braucht hier dringend eine bessere Balance zwischen Meinungsfreiheit und dem Recht auf Schutz vor rufschädigenden oder falschen Behauptungen.
Ein sinnvoller Mittelweg wären klare Regeln: etwa Verifizierungen im Hintergrund, transparente Beschwerdemechanismen und eine Möglichkeit zur Identifizierung bei erwiesener Rechtsverletzung. Meinungsfreiheit darf nicht zum Deckmantel für verantwortungslose oder mutwillige Angriffe werden.